Gemeindeversammlung
Oberstes Organ der Gemeinde Risch

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde Risch. Eine Gemeindeversammlung wird mindestens zweimal pro Jahr einberufen, für die Verabschiedung des Budgets und die Abnahme der Rechnung. Die Versammlung wird vom Gemeindepräsidenten geleitet. An der Versammlung stimmberechtigt sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung alle in der Gemeinde Risch wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und die nicht unter umfassender Beistandschaft nach Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) stehen. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung der erforderlichen Ausweisschriften ausgeübt werden.
Zuständigkeiten der Gemeindeversammlung
Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung sind in § 69 des Gemeindegesetzes abgehandelt. Es sind dies:
- Erlass von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen;
- Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer andern Gemeinde und über Änderungen der Gemeindegrenzen, sofern es sich nicht um kleine Grenzbereinigungen handelt;
- Beschlussfassung über die (Global-) Budgets, den Steuerfuss und die übrigen Gemeindesteuern sowie Genehmigung der Leistungsaufträge (§ 18a);
- Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen;
- Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist;
- Beschlussfassung über die Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Beteiligung an solchen;
- Beschlussfassung über die Gründung von oder Beteiligung an privaten Unternehmungen oder Organisationen sowie über die Gewährung von Darlehen an solche;
- Bewilligung von Kauf und Verkauf von Grundstücken, soweit nicht der Gemeinderat durch Gemeindebeschluss zuständig erklärt wird;
- Aufsicht über die Tätigkeit des Gemeinderates und Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung;
- Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von § 61 Abs. 1 Gemeindegesetz, sofern diesen hoheitliche Befugnisse zukommen;
- die in Spezialgesetzen umschriebenen Befugnisse.