Mutterschaft
Anspruch
Mitarbeiterinnen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis der Gemeinde Risch haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub (Personalreglement, Art. 61).
Dauer des Mutterschaftsurlaubs
- Sie haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis am Tag der Niederkunft mindestens 2 Jahre bestanden hat.
- In den übrigen Fällen, ist der Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub 8 Wochen. Anschliessend werden die Leistungen nach EOG für 6 weitere Wochen an die Mitarbeiterin weitergeleitet.
Die Mutterschaftsentschädigung fällt während der voll besoldeten Zeit gemäss Punkt 1 und 2 im Umfang der erfolgten Gehaltszahlungen in die Gemeindekasse.
Bezug Mutterschaftsurlaub
Die Mitarbeiterin hat den vorgesehenen Bezug des Mutterschaftsurlaubes und einen allfälligen unbezahlten Urlaub nach dem Mutterschaftsurlaub mittels Formular „Mutterschaftsurlaub und Gesuch unbez. Urlaub" spätestens im Verlaufe des 5. Schwangerschaftsmonats mit dem direkten Vorgesetzten zu regeln. Bezüglich der Gewährung von unbezahlten Urlaub entscheidet der Abteilungsleiter mit dem Leiter Personal.
Besoldungsanspruch während des Mutterschaftsurlaubs
Ihr Mutterschaftsurlaub ist zu 100 % besoldet. Wird der Mutterschaftsurlaub nicht voll beansprucht, so entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Mutterschaftsurlaub ist an einem Stück zu beziehen (es ist keine Unterbrechung möglich).
Krankheit oder Unfall während Mutterschaftsurlaub
Erkrankt oder verunfallt die Mitarbeiterin während des Mutterschaftsurlaubes, so kann dieser grundsätzlich nicht um die Dauer der Krankheits- oder Unfalltage verlängert werden. Der gesetzliche Anspruch gemäss EOG (14 Wochen) bleibt in jedem Fall gewährleistet.
Mutterschaftsurlaub fällt in die Ferien
Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerechnet. Dabei darf jedoch der Anspruch auf 22 Tage Ferien pro Kalenderjahr bis zum vollendeten 49. Altersjahr bzw. 25 Tage pro Kalenderjahr ab dem 50. Altersjahr nicht geschmälert werden.
Familienzulagen
Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine jährliche Familienzulage von Fr. 2’200.00, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen Anspruch auf Kinderzulage haben;
- die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss ganz oder vorwiegend für den finanziellen Unterhalt der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft aufkommen;
- der Doppelbezug muss ausgeschlossen sein.
Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Teilzeitbeschäftigung wird die Familienzulage ungeachtet der Anspruchsvoraussetzung des vorwiegenden Unterhalts der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft anteilmässig nach Massgabe ihres Teilpensums ausgerichtet, wenn beide Ehegatten im Dienste einer zugerischen Gemeinde stehen oder wenn der andere Ehegatte im Dienste des Kantons oder einer Institution tätig ist, deren Personalaufwand zu mindestens 50% vom Kanton subventioniert wird. Die Zulage darf für beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner/innen zusammen den Betrag von Fr. 2'200.00 nicht übersteigen.
In getrennter Ehe lebenden, verwitweten, geschiedenen und ledigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird diese Familienzulage ausgerichtet, sofern sie mit ihren Kindern oder solchen des anderen Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einen gemeinsamen Haushalt führen.
Umstände, die zu einer Änderung der Zulagenberechtigung führen, sind sofort nach deren Eintritt zu melden. Was durch die Verletzung dieser Meldepflicht zu viel bezogen wurde, ist zurückzuerstatten.
Kinderzulagen
Anspruch
Die Zulage erhält, wer für Kinder unter 18 Jahren – bzw. unter 25 Jahren welche in Ausbildung sind – sorgt.
Höhe der Zulagen
Die monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen betragen je anspruchsberechtigtes Kind bis zum erfüllten 18. Altersjahr Fr. 300.00 und ab dem erfüllten 18. Altersjahr Fr. 350.00 bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr (Zahlen für Kanton Zug).
Anmeldung
Der Anmeldung für den Bezug von Kinderzulagen sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Kopie Geburtsschein / Familienbüchlein / Anerkennung aus der das Kind und beide Elternteile ersichtlich sind
- Auszug aus dem Scheidungsurteil betreffend Sorge- und Obhutsrecht, Vereinbarung über elterliche Sorge
- Bestätigung des Arbeitgebers / Familienausgleichskasse des anderen Elternteils über Bezug bzw. Nichtbezug von Familienzulagen
- Bei Kindern ab 18 Jahren, die sich in Ausbildung befinden, eine Ausbildungsbestätigung (Kopie Lehrvertrag, Bestätigung des Rektorates über den Schulbesuch, Immatrikulationsbestätigung der Uni, Kopie Praktikumsvertrag usw.)
Anspruchskonkurrenz / Differenzzahlung
Haben mehrere Personen für dasselbe Kind Anspruch auf Kinderzulagen nach zwei verschiedenen Zulagenordnungen, steht der Anspruch in nachfolgender Reihenfolge zu:
- der erwerbstätigen Person
- der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
- der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte
- der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
- der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
- der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag um den der gesetzliche Ansatz in ihrem Kanton höher ist als im andern (Differenzzulage). Z.B. Kanton Luzern Fr. 200.00 Kinderzulage, Kanton Zug Fr. 300.00 Kinderzulage, Differenzzulage von Fr. 100.00.