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KS 381, Talacher-Moosrank, Baar - Öffentliche Planauflage und Rechtserwerb

Öffentliche Planauflage und Rechtserwerb Einleitung der formellen Enteignung (kombiniertes Verfahren mit Projekt) Rechtserwerb für Kantonsstrassenprojekt «Kantonsstrasse 381, Talacher–Moosrank, Gemeinde Baar»

Öffentliche Planauflage und Rechtserwerb
Einleitung der formellen Enteignung (kombiniertes Verfahren mit Projekt) 

Rechtserwerb für Kantonsstrassenprojekt «Kantonsstrasse 381, Talacher–Moosrank, Gemeinde Baar»

Der Kanton Zug hat die Schätzungskommission vorsorglich ersucht, das Enteignungsverfahren einzuleiten. Dem Begehren hat der Kommissionspräsident stattgegeben. Er hat Folgendes angeordnet:

Die Enteignungstabelle sowie der Land- und Rechtserwerb-/Enteignungsplan werden gleichzeitig mit den Plänen für das Auflageprojekt «Kantonsstrasse 381, Talacher–Moosrank, Gemeinde Baar» aufgelegt. Mit den Projektplänen werden der Strassenplan, die Lärmsanierung und der Entwurf der Verkehrsanordnung mit Einsprachegelegenheit öffentlich aufgelegt und zwar während 30 Tagen nach der ersten Amtsblattpublikation, d.h. vom 20. April bis 22. Mai 2023. Die Unterlagen können beim Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Zug sowie auf der Gemeindekanzlei Baar, Rathausstrasse 2, 6341 Baar, während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. 

Von der Enteignung betroffene Personen können gemäss § 68 Abs. 1 V PBG innert der Auflagefrist:

a)   Einsprachen gegen die Enteignung oder bezüglich ihres Umfangs sowie Begehren um Planänderung,
b)   Entschädigungsforderungen,
c)   Begehren um Ausdehnung der Enteignung und
d)   Begehren um Sachleistung

bei der Schätzungskommission des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 43, 6312 Steinhausen, einreichen. Die Einsprachen und Begehren haben schriftlich zu erfolgen und einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonst wie offenkundig sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt (§ 68 Abs. 2 V PBG). 

Falls durch das Projekt in die Rechte von dinglich (Nutzniessung und dergleichen) oder obligatorisch (Pacht und Miete und dergleichen) Berechtigten eingegriffen wird, ersuchen wir Sie, diese auf das laufende Verfahren aufmerksam zu machen. Ohne Zustimmung des Enteigners dürfen an den betroffenen Grundstücken nach dieser amtlichen Bekanntgabe der Planauflage keine die Enteignung erschwerende rechtliche oder tatsächliche Verfügungen getroffen werden (§ 64 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes). 

Steinhausen, 20. April 2023   

Schätzungskommission
Hinterbergstrasse 43
6312 Steinhausen

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