Planungszone im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen
Ausgangslage

Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 hat der Gemeinderat über alle Bauzonen des Gemeindegebietes mit Ausnahme der reinen Arbeitszonen eine Planungszone im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen erlassen. Zweck dieser Planungszone ist es, dass der Gemeinderat sich im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision die Planungs- und Entscheidungsfreiheit für die Einführung des Kaskadenmodells für Mobilfunkantennen in der Bauordnung offenhalten will. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dieses Vorhaben erschweren könnte.
Rechtskräftige Planungszone im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen
- In der Planungszone besteht grundsätzlich ein Bauverbot für neue Mobilfunkanlagen. Vom Verbot nicht betroffen sind bauliche Änderungen an bereits bestehenden Mobilfunkanlagen, sofern sie sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung erfüllen.
- Betroffen sind die Wohnzonen (W1, W2a, W2b, W3, W4), Wohn- und Arbeitszonen (WA3), Kernzonen (K, K2), Zonen öffentliches Interesse für Bauten und Anlagen (OeIB), Bauzone mit speziellen Vorschriften Langrüti (BsV).
- Nicht betroffen sind die reinen Arbeitszonen (AA, AB, AC, AD)
- Die Planungszone ist bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zur Festsetzung der Gesamtrevision der Richt- und Nutzungsplanung befristet.
Eckpunkte Verfahren
- Erlass der Planungszone gemäss § 35 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG) am 15.06.2021 durch Beschluss des Gemeinderates
- Publikation im Amtsblatt des Kanton Zug vom 18.6.2021
- öffentliche Auflage vom 18.6.-19.7.2021: Einreichung von Einsprachen
- Abweisung und Gutheissung von Einsprachen / Bestätigung des Beschlusses (Erlass der Planungszone) vom 15.06.2021 am 23.11.2021