Teilrevision der Bauordnung, Mehrwertabgabe
Durch raumplanerische Massnahmen wie z.B. Einzonungen von Nicht-Bauland entstehen sogenannte Planungsvorteile, die zu Mehrwerten bei den betroffenen Grundstücken führen können. Diese ziehen in der Regel Kosten (z.B. Erschliessung) zu Lasten der öffentlichen Hand nach sich. Ein teilweiser Ausgleich des Mehrwerts kann hier eine Beteiligung an den Kosten zu Gunsten der Allgemeinheit schaffen.
Nach kantonalem Recht sind planungsbedingte Vorteile für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die durch Einzonungen und Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzonen entstehen, mit 20 % des Bodenmehrwerts auszugleichen. Darüber hinaus können die Gemeinden autonom darüber entscheiden, ob auch bei Um- und Aufzonungen sowie bei Bebauungsplänen mit erheblicher Erhöhung der Ausnützung mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags eine Mehrwertabgabe von maximal 20 % erhoben werden kann. Voraussetzung dazu ist die Schaffung einer entsprechenden Regelung in der gemeindlichen Bauordnung.
Eine entsprechende Regelung in der gemeindlichen Bauordnung wurde an der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2021 von den Stimmberechtigten beschlossen. Während der Auflagefrist (2. öffentliche Auflage) wurden keine Beschwerden dagegen erhoben. Am 13. Januar 2022 wurde die Teilrevision der Bauordnung im Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe von der Baudirektion genehmigt. Sie tritt am 1. März 2022 in Kraft.