Krankenkassenobligatorium
Krankenkassenversicherung obligatorisch
Obligatorische Krankenpflegeversicherung

Bild Legende:
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Gemäss Einführungsgesetz zum KVG vom 29. Februar 1996 sind die Gemeinden für die Kontrollen des Obligatoriums verantwortlich.
Gesetzliche Grundlagen
Merkblätter
- Informationen für Zuzügerinnen und Zuzüger
- Informationen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
- Informationen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
- Informationen für Rentnerinnen und Rentner
- Informationen für Arbeitslose
Formulare
- A Bestätigung des ausländischen Versicherers für im Ausland Versicherte (deutsch)*
- A Bestätigung des ausländischen Versicherers für im Ausland Versicherte (englisch)*
- A Bestätigung des ausländischen Versicherers für im Ausland Versicherte (französisch)*
- A Bestätigung des ausländischen Versicherers für im Ausland Versicherte (italienisch)*
- B Studierende, Schüler, Praktikanten (deutsch)
- B Studierende, Schüler, Praktikanten (englisch)
- B Studierende, Schüler, Praktikanten (französisch)
- B Studierende, Schüler, Praktikanten (italienisch)
- D Entsandte*
- E Personen ohne Erwerbstätigkeit (deutsch)
- F nicht erwerbstätige Familienangehörige (deutsch)
- F nicht erwerbstätige Familienangehörige (englisch)
- F nicht erwerbstätige Familienangehörige (französisch)
- F nicht erwerbstätige Familienangehörige (italienisch)
- G Grenzgängerinnen und Grenzgänger (deutsch)
- G Grenzgängerinnen und Grenzgänger (italienisch)
- H Befreiung aufgrund von Alter und/oder Gesundheitszustand (deutsch)
* nur für Personen, die nicht dem Freizügigkeits- oder dem EFTA-Abkommen unterstehen