Aufnahme des amtlichen Steuerinventars

Die Aufnahme eines steuerlichen Nachlassinventars erfolgt im Auftrag der kantonalen Steuerverwaltung. Nicht bei jedem Todesfall ist die Aufnahme des Steuerinventars erforderlich. Gegebenenfalls werden die Erbinnen und Erben von der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich informiert. Mit der Inventaraufnahme wird das gesamte Vermögen, bei Verheirateten das eheliche Vermögen, per Todestag als Bestandesaufnahme festgehalten.
Die Inventaraufnahme findet in Anwesenheit von mindestens einer Erbin bzw. einem Erben auf dem Erbschaftsamt statt.