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Testament / Erbbescheinigung

Informationen zu Testamenten / Erbbescheinigungen (Gemeinde Hünenberg)
Hünenberg
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Ausstellen von Erbbescheinigungen
Eine Erbbescheinigung bestätigt, dass die aufgeführten Personen, unter Vorbehalt sämtlicher erbrechtlichen Klagen, als Erbinnen und Erben anerkannt sind. Die Bescheinigung gilt als Ausweis der Erbinnen und Erben und wird u. a. für Bank- und Grundstückgeschäfte benötigt. Die Erbbescheinigung wird grundsätzlich frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist seit dem Todestag ausgestellt und kann von den berechtigten Erbinnen und Erben beim Erbschaftsamt gegen Gebühr bestellt werden.

Erstellung eines Testamentes
Alle Personen, die älter als 18 Jahre alt und urteilsfähig sind, können selbst ein handschriftliches Testament erstellen. Wie der Name sagt, muss ein solches Testament vom Verfasser selbst von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein. Zudem gehört auf dieses Testament der Ort, wo es geschrieben wurde, und das genaue Datum jenes Tages, an dem es geschrieben wurde. Schliesslich ist das Testament eigenhändig zu unterschreiben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Notar das Testament erstellt und öffentlich beurkundet.

Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen
Die Einwohnerinnen und Einwohner von Hünenberg können Testamente und Erbverträge im Depot des Erbschaftsamtes zur Aufbewahrung hinterlegen. So ist beim Todesfall sichergestellt, dass die hinterlegten Schriften an die Erbinnen und Erben bzw. begünstigten Personen zur Eröffnung gelangen. Die Hinterlegungsgebühr beträgt CHF 30.―.

Testamentseröffnungen
Jedes Testament ist, ungeachtet seiner Gültigkeit, beim Tode der Verfasserin bzw. des Verfassers dem Erbschaftsamt umgehend einzureichen. Dieses wird innert Monatsfrist nach seiner Einreichung den berechtigten Personen durch das Erbschaftsamt eröffnet.

Vornahme von Siegelungen
Auf begründetes Begehren einer Erbin bzw. eines Erben oder auf Verlangen einer Erbschaftsgläubigerin bzw. eines Erbschaftsgläubigers zur Sicherung einer Forderung wird die Siegelung der Erbschaft vorgenommen. Gleichzeitig ist ein Inventar aufzunehmen. Zuständig dafür ist das Erbschaftsamt.

Weitere Informationen

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