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Gewerbe-​Parkkarte

Wie komme ich zu einer Park­kar­te für Hand­wer­ker ?

Damit die Ge­wer­be­trei­ben­den ihre Ar­beit aus­füh­ren kön­nen, braucht es in be­stimm­ten Fäl­len Aus­nah­me­re­ge­lun­gen hin­sicht­lich der Par­kie­rungs­vor­schrif­ten. Be­zugs­be­rech­tigt sind Hand­wer­ker bzw. alle Arten von Ge­wer­be­trei­ben­den, die das Fahr­zeug bei­spiels­wei­se als Werk­statt oder Ma­te­ri­al­la­ger zur un­mit­tel­ba­ren Be­rufs­aus­übung drin­gend be­nö­ti­gen und auf öf­fent­li­chem Grund nicht ge­set­zes­kon­form par­kie­ren kön­nen und/oder aus der glei­chen Not­wen­dig­keit her­aus Fahr­ver­bots­be­rei­che be­fah­ren müs­sen (Bsp. Schrei­ner, Sa­ni­tär, Elek­tri­ker, Mahl­zei­ten­dienst, Spi­tex, Arzt usw.). Der Le­gi­ti­ma­ti­ons­an­spruch muss glaub­haft aus­ge­wie­sen wer­den. Die Gewerbe-​Parkkarte ist bei jeder Zuger Ge­mein­de er­hält­lich und im gan­zen Kan­ton Zug gül­tig. Die bis­he­ri­gen (alten) ge­meind­li­chen Son­der­park­kar­ten be­hal­ten ihre Gül­tig­keit bis zu deren Ab­lauf.

Fol­gen­de Gewerbe-​Parkkarten sind er­hält­lich:

Jah­res­kar­te CHF 600.— Die Jah­res­kar­te kann ab jedem be­lie­bi­gen Ka­len­der­tag Gül­tig­keit er­lan­gen.
30-​Tage-Mehrfachkarte CHF 60.— Da­tums­ein­trag von Hand. Bei der Mehr­fach­kar­te ver­fal­len die rest­li­chen ver­füg­ba­ren Tage zwei Jahre ab ers­tem von Hand ein­ge­tra­ge­nem Datum.
Ta­ges­kar­te CHF 6.— Da­tums­ein­trag von Hand.

Der Bezug er­folgt via online Bestellformular (Vor­kas­se, Kre­dit­kar­te, TWINT) oder bei der Ein­woh­ner­kon­trol­le (Bar­zah­lung, Kar­ten­zah­lung, TWINT) im Ge­mein­de­haus. Die Gewerbe-​Parkkarten kön­nen auch bei jeder an­de­ren Zuger Ge­mein­de be­zo­gen wer­den.

Be­rech­ti­gung zum Über­schrei­ten der Park­zeit, Nicht­be­zah­len der Park­ge­bühr, Nicht­an­brin­gen der Park­schei­be, Ein­fah­ren in öf­fent­li­che Fahr­ver­bo­te sowie das Ab­stel­len des Fahr­zeu­ges unter Ein­hal­tung fol­gen­der Be­din­gun­gen:

  •  So­fern ein Durch­gang von min­des­tens 3.5 Me­tern für die Feu­er­wehr frei bleibt
  •  Ab­stel­len aus­ser­halb mar­kier­ter öf­fent­li­cher Park­flä­chen, so­fern keine Ver­kehrs­ge­fähr­dung (z. B. Sicht­be­hin­de­rung) oder Be­hin­de­rung der Zu­fahrt zu einer Lie­gen­schaft vor­liegt
  •  Ab­stel­len auf Trot­toir, wenn ein Durch­gang von min­des­tens 1.50 Me­tern frei bleibt
  •  Ab­stel­len im öf­fent­li­chen Park­ver­bot (aus­ge­nom­men Park­ver­bots­fel­der und Hal­te­ver­bo­te)

Auf­la­gen für den Ge­brauch die­ser Park­kar­te

  1. Die Park­kar­te ist in allen 11 Zuger Ge­mein­den gül­tig, wenn sie vor Ge­brauch durch Da­tums­ein­trag mit Ku­gel­schrei­ber ent­wer­tet wurde und die Fir­men­an­ga­ben ein­ge­tra­gen wur­den. Das Datum darf nicht kor­ri­giert wer­den. Sie muss bei Ge­brauch mit dem Da­tums­ein­trag nach aus­sen gut sicht­bar hin­ter die Wind­schutz­schei­be ge­legt wer­den. Sie ist in­ner­halb des Ge­wer­be­be­trie­bes frei über­trag­bar. Ra­dier­ba­re Schreib­uten­si­li­en sind nicht er­laubt.
  2. Die Park­kar­te ist in fol­gen­den Be­rei­chen un­gül­tig:

      • wo das Hal­ten nach Art. 18 der Ver­kehrs­re­gel­ver­ord­nung (VRV) ver­bo­ten ist;

      • auf Kurz­zeit­park­plät­zen mit ma­xi­ma­ler Park­zeit von bis zu 30 Mi­nu­ten;

      • auf Rad­strei­fen und der Fahr­bahn di­rekt neben dem Rad­strei­fen;

      • vor Feu­er­wehr­lo­ka­len sowie auf und 10 Meter vor und nach Bus­hal­te­stel­len;

      • auf pri­vat be­wirt­schaf­te­ten Park­plät­zen (pri­va­te / kan­tons­ge­richt­li­che Ver­bo­te sind ex­pli­zit zu be­ach­ten);

      • am Stand­ort der Firma, am Wohn­ort des Len­kers;

      • auf Park­fel­dern, die für einen be­stimm­ten Be­nut­zer­kreis re­ser­viert sind (z. B. Be­hin­der­ten­park­plät­ze, Gü­ter­um­schlag, Taxi, Park+Rail).

  1. Die Park­kar­te darf nur wäh­rend der lau­fen­den Aus­übung der Ge­wer­be­tä­tig­keit oder des Not-/Arzt­ein­sat­zes am Ein­satz­ort ver­wen­det wer­den. Das Fahr­zeug muss dabei als Ma­te­ri­al­la­ger, Werk­statt oder für wie­der­hol­te Trans­por­te be­nützt wer­den.
  2. Das Fahr­zeug muss auf der Ka­ros­se­rie oder einer Schei­be gut er­kenn­bar mit dem Fir­men­na­men be­schrif­tet sein, aus­ge­nom­men Not-/Arzt­ein­satz. Mi­ni­mal­grös­se der Be­schrif­tung ist A4.
  3. Für die kor­rek­te Be­nüt­zung der Park­kar­te sind der Fahr­zeug­len­ker und er­satz­wei­se der Fahr­zeug­hal­ter ver­ant­wort­lich (Art. 6 Ord­nungs­bus­sen­ge­setz).
  4. Nicht kor­rekt ent­wer­te­te, an­ge­brach­te bzw. ver­wen­de­te Park­kar­ten sind un­gül­tig und haben ein Straf-​/Ver­wal­tungs­ver­fah­ren zur Folge.
  5. Be­hörd­li­che An­ord­nun­gen gehen vor und sind immer so­fort zu be­fol­gen.

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