Budget- und Wahlversammlung
Ergebnisse der Bürgerversammlung vom 30. September 2021
- Genehmigung des Protokolls der Bürgerversammlung vom 10. Juni 2021
Das Protokoll wird ohne Gegenstimme genehmigt. - Liegenschaft Eu: Anschluss Heizung an den Wärmeverbund Menzingen
Dem Antrag wird im offenen Handmehr ohne Gegenstimme zugestimmt. - Förderung Heimatverbundenheit:
Publikation '150 Jahre Bürgergemeinde Menzingen 1874 – 2024'
Dem Antrag wird im offenen Handmehr ohne Gegenstimme zugestimmt. - Budget 2022 und Festsetzung des Steuerfusses
Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
Das Budget 2022 und die Festsetzung des Steuerfusses werden ohne Gegenstimme genehmigt. - Finanz- und Investitionsplan 2023 – 2026
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. - Erneuerungswahlen für die Amtsperiode 2022 - 2025
Für die Amtsperiode 2022 – 2025 wurden folgende Personen gewählt:
Als Mitglied des Bürgerrates:
- Staub Josef, Sonnhalde 15, 6313 Edlibach (bisher)
- Trinkler Othmar, Hauptstrasse 6, 6313 Menzingen (bisher)
- Weber Martina, Harget 2, 6313 Menzingen (bisher)
- Staub Markus, Kreuzrain 2, 6313 Edlibach (bisher)
- Schmid Christoph, Luegetenstrasse 9, 6313 Menzingen (bisher)
Als Bürgerpräsident:
- Staub Josef, Sonnhalde 15, 6313 Edlibach (bisher)
Als Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission:
- Staub Marianne, Moosstrasse 1, 6313 Menzingen (bisher)
- Sedlmeier-Ammann Vreny, Neudorfstrasse 32, 6313 Menzingen (bisher)
- Hegglin Stefan, Grabenstrasse 15c, 6340 Baar (bisher)
Als Präsidentin der Rechnungsprüfungskommission:
- Staub Marianne, Moosstrasse 1, 6313 Menzingen (bisher) - Verschiedenes
Die nächste Bürgerversammlung findet voraussichtlich am 2. Juni 2022 statt.
Rechtsmittelbelehrung:
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde:
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Stimmrechtsbeschwerde:
Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).