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06.05.2022

Bürgerversammlung 2. Juni 2022

06.05.2022
Bürgerversammlung 2. Juni 2022

Ergebnisse der Bürgerversammlung

  1. Genehmigung des Protokolls der Bürgerversammlung vom 30. September 2021
    Das Protokoll wird ohne Gegenstimme genehmigt.
  2. Mitteilung über erfolgte Einbürgerungen
    Die durch den Bürgerrat vorgenommenen Einbürgerungen werden zur Kenntnis genommen.
  3. Jahresrechnung 2021. Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
    Die Jahresrechnung wird einstimmig genehmigt; der Mehrertrag wird dem Konto 'Kumulierte Ergebnisse der Vorjahre' gutgeschrieben.
  4. Budget 2023 und Festsetzung des Steuerfusses. Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
    Das Budget 2023 und die Festsetzung des Steuerfusses werden mit einer Gegenstimme genehmigt. Auf den Steuerfuss von 2.5 % für das Steuerjahr 2023 wird ein Rabatt von 0.5 % des Einheitssatzes gewährt, was einem Steuerfuss von 2.0 % entspricht.
  5. Finanz- und Investitionsplan 2024 – 2027
    Der Finanzplan sowie die Ausführungen zum Investitionsplan werden zur Kenntnis genommen.
  6. Verschiedenes
    Die nächste Bürgerversammlung findet voraussichtlich im Frühjahr 2023 statt.

Rechtsmittelbelehrung:

Allgemeine Verwaltungsbeschwerde: Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde-schrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Stimmrechtsbeschwerde:

Gestützt auf § 17bis GG in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Abstimmungstag (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).

Bürgerrat Menzingen

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