Einladung zur Bürgerversammlung
Donnerstag, 11. Mai 2023, 20.00 Uhr - Vereinshaus Menzingen - Holzhäusernstrasse 5, 6313 Menzingen
Traktanden:
1. Genehmigung des Protokolls der Bürgerversammlung vom 2. Juni 2022
2. Mitteilung über erfolgte Einbürgerungen
3. Jahresrechnung 2022
Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
4. Budget 2024 und Festsetzung des Steuerfusses
Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
5. Finanz- und Investitionsplan 2025 – 2028
6. Verschiedenes
Im Anschluss an die Versammlung wird Dr. phil. Ernst Guggisberg ein Kurzreferat mit dem Titel «Fürsorgen, vorsorgen, versorgen» Soziale Fürsorge im Kanton Zug von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis in die Gegenwart halten.
Die Beratungsstelle für Landesgeschichte erhielt 2018 von der Direktion des Innern des Kantons Zug den Auftrag, umfangreiches Wissen über die Umstände der sozialen Fürsorge im Zeitraum von 1850 bis zur Gegenwart zu untersuchen und zu dokumentieren. Das Staatsarchiv des Kantons Zug zeichnete für die wissenschaftliche und archivseitige Begleitung des Forschungsprojekts verantwortlich. Die Forschungsergebnisse wurden in einem Buch veröffentlicht.
Nach dem Kurzreferat wird ein Apéro offeriert.
Hinweis betreffend Stimmrecht: Stimmberechtigt sind die im Kanton Zug wohnhaften und aufgrund des Bürgerrechts steuerpflichtigen, gemäss § 27 der Kantonsverfassung stimmfähigen Bürgerinnen und Bürger von Menzingen.
Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde: Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).
Broschüre Bürgerversammlung 11. Mai 2023
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Broschüre Versammlung 11.05.2023.pdf | 17.04.2023 |