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11. Ausstandspflicht

Ausstandspflicht

(Gemeindegesetz § 10 / Personalreglement Art. 33 / Personalverordnung Art. 11)

Die Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und die Mitarbeitenden der Gemeinde und Schulen Risch treten in den Ausstand, wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person (z. B. Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte) in der Sache ein persönliches Interesse haben oder Sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Sie informieren Ihre Vorgesetzten bzw. das Gremium umgehend über mögliche Interessenkollisionen, die Ihre Unabhängigkeit direkt oder nur dem Anschein nach beeinträchtigen könnten.

Die Meldung eines Interessenkonfliktes hat umgehend nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes zu erfolgen, in jedem Fall jedoch vor Abschluss eines Geschäftes. Ist das Geschäft schon abgeschlossen, entbindet dies nicht von der Meldepflicht.

Detaillierte Informationen: Personalreglement / Personalverordnung / Personalgesetz Geschäftsordnung des Gemeinderates

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