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12. Allgemeine Grundsätze betreffend Interessenkonflikte

Allgemeine Grundsätze betreffend Interessenkonflikte

In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Anschein der Befangenheit. Dieser liegt insbesondere vor bei:

1. Mitgliedschaft in einem Entscheidungsgremium des aussenstehenden Dritten (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Vorstand etc.)

2. Substantielle finanzielle Beteiligung am Vermögen des aussenstehenden Dritten (mehr als 5 % des Gesamtkapitals)

3. Enge private oder geschäftliche Beziehung

4. Enge persönliche Beziehung zu Kontaktpersonen, Entscheidungsträgern oder Eigentümern des aussenstehenden Dritten (auch Freundschaften oder Feindschaften)

5. Eigenschaft als Angestellter des aussenstehenden Dritten.

 

Behördenmitglieder führen weder gegen Entschädigung noch unentgeltlich Tätigkeiten aus, die mit ihrem Amt im Widerspruch stehen. Sie nutzen ihre öffentlich-rechtliche Stellung in keinem Fall für private Zwecke aus. Sie nutzen weder Arbeitsmittel noch Informationen für private Zwecke.

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