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5. Amtsgeheimnis

Amtsgeheimnis

(Personalreglement Art. 27 / Personalverordnung Art. 10 bzw. § 11 / Personalgesetz § 29)
Den Mitgliedern des Gemeinderates und der Kommissionen sowie den Mitarbeitenden der Gemeinde und Schulen Risch ist es untersagt, Drittpersonen und anderen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht
oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.

Detaillierte Informationen: Personalreglement  / Personalgesetz Personalverordnung Kt. Zug

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