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8. Annahme von Geschenken

Annahme von Geschenken

(Personalgesetz § 28quater, )

Mitarbeitenden ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 

Vom Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert. Für die Ausnahmen wurden klare Bedingungen festgelegt, welche erfüllt sein müssen.

Detaillierte Informationen: Personalgesetz 

Merkblatt: Annahme von Geschenken

 

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