Hundewesen
Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter

Seit 1. Januar 2007 sind die Vorschriften betreffend Kennzeichnung und Registrierung von Hunden in Kraft (vgl. Art. 17ff der Tierseuchenverordnung des Bundes). Es müssen sämtliche Hunde dauerhaft gekennzeichnet und bei der zentralen Datenbank AMICUS in Bern registriert sein.
Welpen müssen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, spätestens aber vor der Weitergabe an eine neue Tierhalterin bzw. einen neuen Tierhalter von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei der AMICUS registriert werden. Heute bereits mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung gekennzeichnete, jedoch bei der AMICUS nicht registrierte Hunde, müssen umgehend von einer Tierärztin oder einem Tierarzt der AMICUS gemeldet und registriert werden.
Als Hundehalter lassen Sie Ihren Hund durch den Tierarzt kennzeichnen (bei Erstkennzeichnung) und registrieren. Für die Registrierung erhalten Sie einen Hundeausweis, die sogenannte PetCard. Bei einem Import oder einer Übernahme des Hundes, können Sie die Kennzeichnung durch den Tierarzt überprüfen lassen.
Bei folgenden Vorfällen wenden Sie sich bitte an die Einwohnerdienste:
- Adressänderungen des Hundehalters bzw. der Hundehalterin
- Abgabe des Hundes (Verkauf oder Schenkung)
- Übernahme eines Hundes (Kauf oder Geschenk)
- Ausfuhr des Hundes ins Ausland
- Tod des Hundes
Merkblatt für Hundehalterinnen und Hundehalter
Typ | Titel |
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Merkblatt Hundehalterinnen und Hundehalter.pdf |
Erstregistierung von neuen Hundehalterinnen und Hundehaltern
Wenn Sie erstmals einen Hund besitzen, melden Sie sich bei den Einwohnerdiensten und teilen Sie uns mit, dass Sie erstmals Hundehalter sind. Sowohl das Login als auch das Passwort für Amicus werden Ihnen danach schriftlich zugestellt. Sie können E-Mailadresse, Telefonnummer und Sprache in Amicus selbst verwalten.
Hundesteuer
Für jeden in der Gemeinde Risch gehaltenen Hund im Alter von mehr als drei Monaten hat der Hundehalter bzw. die Hundehalterin eine jährliche Steuer zu entrichten. Diese beträgt CHF 70.- für jeden kontrollpflichtigen Hund und die Hälfte für Wachhunde auf Landwirtschaftsbetrieben.
Gemäss dem Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer vom 28. Juni 1982 sind folgende Hunde von der Hundesteuer befreit:
- Diensthunde, die von Polizeiorganen dienstlich verwendet werden
- Militärhunde, sofern ein Verbal und eine Marke für Militärhunde vorliegen
- Ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Lawinen-, Such- und Fährtenhunde, wenn ein Leistungsheft der Schweiz. Kynologischen Gesellschaft (SKG), des Schweiz. Alpenclubs (SAC) oder des Schweiz. Vereins für Katastrophenhunde (SVKA) sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse stehen, vorliegen
- Blindenhunde, wenn deren Halter blind ist