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Häusliche Gewalt

Gewaltprävention
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Wie schützt das Gesetz?

Die Polizei kann zum Schutz gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung aufgrund von Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie gestützt auf §17 des Polizeigesetzes des Kantons Zug (PolG) für längstens 10 Tage eine Wegweisung, ein Rückkehrverbot und eine Kontaktsperre gegen eine Person verfügen, wenn die Personen im gleichen Haushalt leben oder gelebt haben (bis 1 Jahr nach der Trennung) und die psychische, physische oder sexuelle Integrität des Opfers ernsthaft bedroht ist.

Spielen die Eigentums- oder Mietverhältnisse bei der Wegweisung eine Rolle?

Nein, sie spielen keine Rolle. Die Polizei kann jede Person, von der eine Gefahr ausgeht, das heisst, auch den/die Eigentümer/in oder den/die alleinige/n Mieter/in wegweisen.

Für welche Bereiche gelten die Wegweisungen, das Rückkehrverbot und die Kontaktsperre?

Diese polizeilichen Massnahmen gelten für die Wohnung bzw. das Haus und die unmittelbare Umgebung. Untersagt sind namentlich jede körperliche, visuelle, mündliche (auch per Telefon) und schriftliche Kontaktaufnahme zum Opfer. Dieses Verbot gilt absolut, also inner- und ausserhalb der von den Opfern bewohnten Räumlichkeiten, am Arbeitsplatz, beim Einkaufen oder - bei Kindern - auf dem Schulweg. Bei der Festlegung des räumlichen Schutzbereiches ist der wirkungsvolle Schutz des Opfers und die Verhinderung einer erneuten Gewalteskalation entscheidend.

Schweigen Sie nicht!

Die Fachstelle Häusliche Gewalt der Zuger Polizei steht Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns unter der E-Mail-Adresse haeusl.gewalt@zg.ch

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