Behindertengleichstellungsgesetz - Umsetzung bei Haltestellen des öV
Der Kanton Zug und die Zuger Gemeinden passen ihre Bushaltestellen fortlaufend den gesetzlichen Vorgaben an. Aktuell verfügt rund ein Drittel aller Bushaltestellen im Kanton Zug über 22 cm oder mindestens 16 cm hohe Haltekanten.
Für die Bahnhöfe sind die SBB verantwortlich. Alle Bahnhöfe verfügen über barrierenfreie Zugänge zu den Perrons (Rampe oder Lift). Der Einstieg in die Züge ist grossmehrheitlich autonom und spontan nutzbar. Ausnahmen bilden Bereiche von Cham Alpenblick, Hünenberg Zythus, Zug, Zug Postplatz, Zug Casino, Zug Fridbach und Zug Oberwil, die aufgrund der engen Kurvenlage nur bedingt autonom nutzbar sind. Der Schiebetritt des Fahrzeugs hilft hier, den Abstand zwischen Fahrzeug und Perronkante zu eliminieren bzw. zu reduzieren.
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)
Verordnung über behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV)
Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)