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Bewilligungen für Personentransporte

Bewilligungen für Personentransporte

Der Bund hat die Erteilung von Bewilligungen für bestimmte Arten von Personentransporten (Personenbeförderung von geringer Bedeutung) den Kantonen übertragen.
Darunter fällt z. B. die Personenbeförderung mit Hotelbussen, Firmenbussen oder Schulbussen (Art. 7 der Verordnung über die Personenbeförderung VPB vom 4. November 2009). Gemäss Einführungsverordnung zur VBP vom 2. Februar 2010 ist für die Erteilung dieser Bewilligungen die Baudirektion zuständig. Diese hat die Durchführung des Bewilligungsverfahrens dem Amt für Raum und Verkehr übertragen.
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als 9 Personen (einschliesslich Fahrerin/Fahrer) zu befördern (weitere Ausnahmen siehe Art. 8 VPB).

Gesuche
Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung sind - einschliesslich des ausgefüllten Antragsformulars - 6 bis 8 Wochen vor Aufnahme des Fahrbetriebs an folgende Adresse zu richten: Amt für Raum und Verkehr, Postfach, 6301 Zug
Ist eine Bewilligung abgelaufen, muss der Inhaber/die Inhaberin der Bewilligung rechtzeitig (6 - 8 Wochen zum Voraus) die Verlängerung beantragen. Bitte melden Sie auch Änderungen (neue Streckenführung, Wechsel beim Transportbeauftragten, Wegfall der Bewilligung, etc.) unverzüglich dem Amt für Raum und Verkehr. Eine Bewilligung wird vom Amt für Raum und Verkehr im Normalfall für 5 Jahre erteilt.

Kosten
Für eine Bewilligung gelten folgende Gebühren:
Grundgebühr für eine Bewilligung (für eine Linie): Fr. 500.-
Gebühr je weitere Linie: Fr. 50.-

Aufnahme des Fahrbetriebs
Der Fahrbetrieb darf erst nach Erteilung der beantragten Bewilligung aufgenommen werden. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen und Zulassungsvorschriften entsprechen; sie sind ständig in gutem Zustand zu halten. Zudem muss die Fahrzeugführerin / der Fahrzeugführer im Besitz des erforderlichen Führerausweises sein. Der Wechsel von Fahrzeugen und andere wesentliche Änderungen sind dem Amt für Raum und Verkehr umgehend mitzuteilen.    

Art. 80 Verzeichnisse(7)
Gemäss Bund muss ein Verzeichnis der Bewilligungen geführt und veröffentlicht werden: SR 745.11 Verordnung vom 4.11.2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 80: 
1 Das Verzeichnis der Konzessionen und Bewilligungen des Bundes und die Verzeichnisse der kantonalen Bewilligungen sind öffentlich.
2 Die Verzeichnisse enthalten Namen und Adressen der Konzessionärinnen und Bewilligungsinhaberinnen sowie Inhalt und Dauer der jeweiligen Konzession oder Bewilligung.

Lizenz als Strassentransportunternehmung
Wer gewerbsmässige Personentransporte mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern, benötigt eine Zulassung als Strassentransportunternehmung.

Chauffeurzulassungs-Verordnung
Seit 1. September 2009 ist die Chauffeurzulassungs-Verordnung /CZV) in Kraft. Wer mit Cars oder Kleinbussen (Fahrausweis-Kategorie D oder D1) Personen transportieren will, muss den Fähigkeitsausweis für den Personen- bzw. Gütertransport erwerben.

Weitere Informationen

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Kontakt

Patrick Stöcklin
Tel. +41 41 728 55 48

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