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28.11.2018

Festlegen des Abstimmungstermins über die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – Teil 1: Umsetzung von Bundesrecht – Neustart

28.11.2018
Festlegen des Abstimmungstermins über die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – Teil 1: Umsetzung von Bundesrecht – Neustart

Der Regierungsrat hat den Abstimmungstermin über die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – Teil 1: Umsetzung von Bundesrecht – Neustart festgelegt. Sie findet am 19. Mai 2019 statt. Er trägt damit dem Beginn der neuen Legislatur Rechnung und will den neugewählten Behördenmitgliedern genügend Zeit für ihre Meinungsbildung und den Abstimmungskampf einräumen.

Planungs- und Baugesetz (PBG) – Teil 1

Der Kantonsrat hat die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – Teil 1: Umsetzung von Bundesrecht – Neustart am 8. November 2018 verabschiedet. Er hat damit die Teilrevision des eidgenössischen Raumplanungsrechts vom Mai 2014 ins kantonale Recht umgesetzt mit dem Ziel, sorgsam mit dem Boden umzugehen und mit einer massvollen Festlegung neuer Bauzonen kompakte Siedlungen zu fördern. Der Kanton Zug war gefordert, einerseits seine Richtplanung, andererseits sein Planungs- und Baurecht bis spätestens 1. Mai 2019 den bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Nachdem eine erste Teilrevision des PBG am 25. Januar 2018 noch in der Schlussabstimmung scheiterte, stimmte der Kantonsrat dem Neustart zu. Gegenüber der gescheiterten Vorlage verzichtete er auf das Instrument der Gebietsverdichtung. Ausserdem passte er den Schwellenwert für die Mehrwertabgabe bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen an. Damit erfolgt ebenfalls die Anpassung der Gesetzgebung des Kantons Zug an das eidgenössische Recht auch in Bezug auf das Zweitwohnungsgesetz.

Referendumsabstimmung

Nachdem der Kantonsrat die obgenannte Teilrevision verabschiedet hatte, hat er nach längerer Diskussion mit dem notwendigen Quorum das Behördenreferendum beschlossen. Der Regierungsrat hat nun am 20. November 2018 die Referendumsabstimmung auf den eidgenössischen Abstimmungstermin vom 19. Mai 2019 festgesetzt. Anfänglich stand noch der eidgenössische Abstimmungstermin vom 10. Februar 2019 zur Diskussion. Mit Rücksicht auf den Beginn der neuen Legislatur ist der Regierungsrat jedoch zum Schluss gekommen, den Abstimmungstermin auf den 19. Mai 2019 zu legen. Damit verbleibt den neuen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern genügend Zeit, sich in diese Thematik einzuarbeiten. Des Weiteren steht für den Abstimmungskampf und die Meinungsbildung der Bevölkerung genügend Zeit zur Ver­fügung.

Auswirkungen auf die Gemeinden

Die Volksabstimmung führt dazu, dass der Kanton Zug die bundesrechtlich vorgegebene Frist für die Umsetzung des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes ins kantonale Recht nicht einhalten kann. Da der Kanton Zug per 1. Mai 2019 nicht über entsprechende Vorschriften für einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Planungsvor- und -nachteile verfügt, gilt ab diesem Datum ein vollständiges Einzonungsverbot. Ausserdem bezeichnet der Bundesrat den Kanton Zug als säumig und setzt ihn auf eine entsprechende Liste im Anhang der Raumplanungsverordnung.

Stimmt das Zuger Stimmvolk der Teilrevision des PBG am 19. Mai 2019 zu, wird das bundesrechtliche Einzonungsverbot aufgehoben und der Kanton Zug wird von der bundesrätlichen Liste gestrichen. Lehnt das Stimmvolk die Teilrevision jedoch ab, bleibt das Einzonungsverbot bestehen. Dies müssten die Gemeinden in ihren Ortsplanungsrevisionen entsprechend berücksichtigen. Ein «Nein» des Zuger Stimmvolks würde sich zusätzlich auch auf die geplante Einzonung für eine «Kantonsschule Ennetsee» in Cham auswirken, über welche die Chamer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 10. Februar 2019 abstimmen werden. Weitergehende Auswirkungen müssen die Gemeinden nicht gewärtigen, das heisst, sie können mit ihren bereits an die Hand genommenen Ortsplanungsrevisionen wie geplant fortfahren.

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