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16.11.2012

Rahmenbedingungen für Schwingfest neu beurteilt

16.11.2012

Medienmitteilung vom 16. November 2012

Neue, vertiefte Abklärungen der Baudirektion haben ergeben, dass der Durchführung des Eidg. Schwing- und Älplerfestes 2019 in Zug aus heutiger Sicht keine unüberwindlichen Hürden der Raumplanung entgegenstehen, wie ursprünglich angenommen wurde.

Ist die Durchführung des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes 2019 in Zug aus raumplanerischer Sicht möglich? Mit dieser Frage ist ein Initiativkomitee vor einiger Zeit an den Kanton herangetreten.

Schwingfest in der Stadt
Auf Antrag der Initianten um den Baarer Gemeinderat Paul Langenegger wurden verschiedene Standorte geprüft, so letztlich auch die Variante "Festplatz Stadt". Dahinter steht die Idee, für das Festareal weitgehend bestehende Sportanlagen und rechtsgültig eingezontes Bauland in der Stadt Zug zu nutzen. Angesichts des grossen Platzbedarfs für die Arena müsste jedoch auch bei diesem Modell teilweise Landwirtschaftsland in Anspruch genommen werden. Zudem wären im Wiesland Terrainveränderungen und Schüttungen nötig, da der Untergrund der Arena ein maximales Gefälle von einem Prozent aufweisen darf.

Erste Beurteilung
Vor diesem Hintergrund kam die Baudirektion in einer ersten Beurteilung zum Schluss, dass dem Vorhaben nur dann zugestimmt werden kann, wenn die Ausebnung des Geländes ausserhalb der Bauzone nach dem Anlass belassen und das Gebiet in eine dauerhafte Allmend für die Öffentlichkeit umgewidmet wird. Dies hätte jedoch eine Anpassung der Siedlungsbegrenzungslinien im kantonalen Richtplan erfordert und eine städtische Zonenplanänderung bedingt. Unter den genannten Voraussetzungen zogen die Initianten ihr Vorhaben Anfang November zurück.

Vertiefte Abklärungen
In breiten Kreisen der Bevölkerung und der Politik fanden die hohen Hürden der Behörden wenig Verständnis. Die zahlreichen Reaktionen veranlassten den Baudirektor Heinz Tännler, der Sache nochmals persönlich nachzugehen und sich mit dem Bundesamt für Raumentwicklung in Bern zu beraten. Dabei ergab sich, dass auch erhebliche Terrainveränderungen im Landwirtschaftsgebiet bewilligungsfähig sind, wenn sie an ausreichende Auflagen für den Rückbau und die Rekultivierung gebunden werden. Zudem muss der Anlass standortgebunden sein, was nach den vorliegenden Plänen gegeben ist. Das entsprechende Baugesuch wäre von der Baudirektion vorzuprüfen (Bauen ausserhalb der Bauzone) und anschliessend vom Zuger Stadtrat zu entscheiden. Im Gegensatz zu den Geländeanpassungen müsste für den Bau der temporären Arena keine Baubewilligung eingeholt werden.

Keine unüberwindlichen Hürden der Raumplanung
Da das Festgelände gut erschlossen ist, stehen dem Vorhaben aus heutiger Sicht keine un-überwindlichen Hürden der Raumplanung entgegen. Natürlich setzt die Baubewilligung die Zustimmung der Grundeigentümer/innen voraus. Diese einzuholen ist jedoch Sache der Initianten, genauso wie die Beschaffung aller weiteren Bewilligungen für den Anlass.


Baudirektion

 

Weitere Auskünfte:
Heinz Tännler, Regierungsrat
Tel. 041 728 53 01
heinz.taennler@zg.ch

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Typ Titel Dokumentart
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