Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes
Der Regierungsrat hat die Baudirektion ermächtigt, den Entwurf für eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) in die Vernehmlassung zu schicken. Mit der vorgesehenen Teilrevision sollen die Planungs- und Baubewilligungsverfahren weiter optimiert werden.
Das geltende PBG ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft und es hat sich in der Praxis gut bewährt. Zur Optimierung der Bewilligungsverfahren soll das Planungs- und Baugesetz nun aber in Teilen revidiert werden. Der Revisionsentwurf sieht zudem die Anpassung einzelner Bestimmungen vor, bei denen sich in den vergangenen Jahren Handlungsbedarf abgezeichnet hat. Die Änderungen betreffen vor allem vier Themenbereiche.
Neue Zuständigkeiten
Der Kantonsrat hat am 27. März 2003 eine wichtige Änderung des PBG beschlossen, wonach der kantonale Richtplan in die Zuständigkeit des Kantonsrates fällt. Diese Gesetzesänderung musste unter grossem Zeitdruck vorgenommen werden, damit der kantonale Richtplan bereits Anfang 2004 vom Kantonsrat beschlossen werden konnte. Die neue Zuständigkeitsregelung hat zur Folge, dass auch Anpassungen bei anderen Gesetzen sowie Fragen bezüglich der Än-derung und Nachführung des kantonalen Richtplanes fällig sind.
Koordinationsstelle zur Straffung der Verfahren
Auf kantonaler Ebene soll neu eine kantonale Koordinationsstelle eingeführt werden, die für die Koordination der Planungs- und Baubewilligungsverfahren auf kantonaler Ebene sorgt. Damit können die Planungs- und Baubewilligungsverfahren weiter gestrafft und beschleunigt werden. Zudem werden im PBG für die Planungsverfahren einheitliche, kürzere Fristen festgelegt.
Erschliessung von Grundstücken klar regeln
Bei der Anwendung des PBG hat sich gezeigt, dass das Erschliessungsrecht noch Lücken aufweist. Diese Lücken sollen mit der vorgesehenen Gesetzesrevision geschlossen werden. Für die Bauwilligen bedeutet dies, dass sie mit klaren Regeln zur Erschliessung eines Baugrundstückes gelangen.
Anforderungen an Arealbebauungen und Bebauungspläne neu formuliert
Beim Erlass des geltenden PBG wurden die Anforderungen für Arealbebauungen und Bebauungspläne neu formuliert. Die Regeln sind in den Gemeindebauordnungen und im einzelnen Bebauungsplan jeweils umzusetzen. In der Praxis gab es Unsicherheiten, wie die zahlreichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren belegen. Diese Rechtsunsicherheit hängt u.a. mit der Formulierung der beiden Bestimmungen für Arealbebauungen (§ 29) und Bebauungspläne (§ 32) zusammen. Mit einer neuen Formulierung der beiden Bestimmungen soll die Rechtsunsicherheit beseitigt werden, ohne dass die qualitativen Anforderungen an Arealbebauungen und Bebauungspläne gelockert werden.
Vernehmlassungs-Unterlagen im Internet
Die Vernehmlassung richtet sich in erster Linie an Parteien, Verbände und Organisationen sowie an Stellen der öffentlichen Hand. Zur Stellungnahme eingeladen ist aber jedermann. Interessierte finden die Unterlagen im Internet unter der Adresse www.zug.ch/vernehmlassungen. Vernehmlassungsantworten können bis Ende November 2009 der Baudirektion des Kantons Zug zugestellt werden.
Baudirektion
Weitere Auskünfte:
Heinz Tännler, Baudirektor
Tel. 041 728 53 01
heinz.taennler@bd.zg.ch
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