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Planung und Baubewilligung im Kanton Zug

Informationen und Ablaufschemata zu den Verfahren
  1. Zentral ist das Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 26. November 1998. Es beschreibt die Verfahren sowohl für die Planung als auch für die Baubewilligungen.
  2. Für alle Verfahren ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976 mit seinen allgemeinen Bestimmungen und der Rechtsmittelordnung zu beachten.
  3. Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Gesuche müssen immer bei der Standortgemeinde eingereicht werden.
  4. Speziell ist die Regelung der Baueinsprache nach § 45 PBG. Die Einsprachefrist von 20 Tagen beginnt am ersten Tag der Publikation im Amtsblatt zu laufen. Speziell sind auch Regelungen für den Rechtsschutz nach § 67 PBG.

Die unten ersichtlichen Schemata für die Abläufe von Planungen und von Baubewilligungs- bzw. Einspracheverfahren geben den Stand vom Dezember 2012 wieder.

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