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Berichtigung

Sie haben Ihr Auskunftsrecht geltend gemacht und stellen nun fest, dass die kantonale Verwaltung oder Zuger Gemeinden unrichtige Daten über Sie führen? Dann haben Sie das Recht auf Berichtigung der Daten.

Sie haben Ihr Auskunftsrecht geltend gemacht und stellen nun fest, dass die kantonale Verwaltung oder Zuger Gemeinden unrichtige Daten über Sie führen? Dann haben Sie das Recht auf Berichtigung der Daten.

Voraussetzung ist, dass es sich um unrichtige Daten handelt, die nicht der Realität entsprechen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Daten veraltet sind oder deren Inhalt falsch ist. Sie brauchen die Unrichtigkeit nicht zu beweisen. Es ist Aufgabe der betroffenen Verwaltung oder Gemeinde, die Richtigkeit der Daten zu beweisen. Sie haben bei den Abklärungen aber eine Mitwirkungspflicht.

Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden, so können Sie die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks in die Akten verlangen. Dies ist etwa der Fall bei Werturteilen, die von ihrer Natur nach nicht berichtigt werden können.

Ihr Recht auf Berichtigung machen Sie am besten schriftlich geltend, unter Beilage der Kopie eines gültigen Identitätsausweises.

Wenn die kantonale Verwaltung oder Gemeinde Ihrer Forderung nach Berichtigung oder Aufnahme eines Bestreitungsvermerks nicht nachkommt, muss sie eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Dagegen können Sie den Rechtsweg beschreiten.

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