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Videoüberwachungen

Videoüberwachungen

Videoüberwachungen durch öffentliche Organe

Das Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (VideoG) legt Voraussetzungen und Rahmenbedingungen von Videoüberwachungen durch öffentliche Organe des Kantons Zug fest.

Behörden und Verwaltungsstellen des Kantons oder der Gemeinden sowie Private, denen öffentliche Aufgaben übertragen sind («Organe»), dürfen zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen sowie zur Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten öffentliche und öffentlich zugängliche Räume mit tonlosen Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten überwachen.

Bewilligung – Verlängerung – Publikation

Solche Videoüberwachungen sind durch die zuständige Exekutive zu bewilligen: Regierungsrat bzw. Stadt- oder Gemeinderat – nicht durch die Datenschutzstelle.
Die Bewilligung ist auf maximal fünf Jahre befristet und durch Gesuch erneuerbar. Als Hilfsmittel zur Beurteilung der Wirksamkeit einer zu verlängernden Videoüberwachung dient die Vorfallsliste.

Die Datenschutzstelle ist verpflichtet, die im Kanton Zug erteilten Bewilligungen einschliesslich der Angaben zu den Aufnahmebereichen zu veröffentlichen (siehe Tabelle unten). Die Publikation bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Videoüberwachung die Vorgaben von Datenschutz und Informationssicherheit erfüllt.

Zuger Polizei – Anlaufstelle für Videoüberwachungen

Die Fachstelle Videoüberwachung der Zuger Polizei ist erste Anlaufstelle für Videoüberwachungsgesuche. Weitere Informationen zum Videoüberwachungsgesetz, zur Videoüberwachungsverordnung und zum Verfahrensablauf sowie das «Musterformular Gesuch für Videoüberwachung» finden Sie auf der Webseite der Zuger Polizei.

Anforderungen Datenschutzgesetz/Videoüberwachungsverordnung

Das gesuchstellende Organ muss für die Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Bei Videoüberwachungen ist hierfür dem Gesuchsformular das ISDS-Konzept für Videoüberwachungen beizulegen.

Nach der Beurteilung des Gesuchs durch die Zuger Polizei, jedoch vor Einreichung an die Bewilligungsinstanz sind das allenfalls überarbeitete Gesuch und das ISDS-Konzept der Datenschutzstelle zur Stellungnahme bzw. Vorabkonsultation vorzulegen (siehe Liste Vorabkonsultation und Standardablauf für die Gesuchstellung).

Videoüberwachungen durch Private

Für Videoüberwachungsanlagen von Privaten (Einzelpersonen oder Firmen) ist das Bundesgesetz über den Datenschutz massgebend. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat dazu ein Merkblatt herausgegeben.

Verzeichnis der Videoüberwachungen

 

Standort Überwachtes Objekt / Areal Aufnahmebereich Bewilligung
Baar Altersheime Martinspark und Bahnmatt EG Baar PDF PDF
Oberägeri Tierkörpersammelstelle Ökihof Wassermattli, EG Oberägeri PDF PDF
Steinhausen Tiefgarage Zentrumsüberbauung EG Steinhausen PDF PDF
Unterägeri Werkhof, Ökihof, Feuerwehr, Räume Senioren / Jugendliche, EG Unterägeri PDF PDF
Zug Betreibungsamt der Stadt Zug PDF PDF
Zug Feuerwehr und Werkhof Stadt Zug PDF PDF
Zug Fussballstadion Stadt Zug PDF PDF
Zug

Gubelstrasse bis Bossard Arena, Umgebung Bossard Arena, Umgebung Bahnhof Zug1

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Zug

Leichtathletikstadion Stadt Zug

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Zug

Soziale Dienste der Stadt Zug

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Unterägeri

Schulhaus Acher

keine Angaben keine Angaben

Das Verwaltungsgericht überprüfte aufgrund der Beschwerde einer Privatperson den Entscheid des Regierungsrates, mit welchem die von der Zuger Polizei beantragte Videoüberwachung bewilligt wurde. In seinem Urteil vom 18. Dezember 2018 erteilte das Verwaltungsgericht grünes Licht für eine durchgehend betriebene Videoüberwachung beim Bahnhofplatz und bei den westlichen Bahnhofausgängen in der Stadt Zug. Im Gebiet ab der Gubelstrasse bis zur Bossard-Arena darf die Videoüberwachung jedoch nur bei Veranstaltungen erfolgen, bei denen mit Ausschreitungen bzw. dem Begehen von strafbaren Handlungen gerechnet werden muss. 

Weitere Informationen

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