Auf Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten
Auf Stimmrechtsbeschwerde gegen Abstimmung "2000 Watt für Zug" nicht eingetreten
Der Regierungsrat tritt auf die Stimmrechtsbeschwerde gegen die Abstimmung zur Volksinitiative "2000 Watt für Zug" nicht ein. Die Beschwerdeführer haben die 3-tägige Beschwerdefrist verpasst. In seinem Entscheid hält der Regierungsrat zudem fest, dass das Vorgehen der Stadt Zug nicht zu einem Missstand geführt hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Ergreifung aufsichtsrechtlicher Mittel nicht gegeben.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass die Abstimmungsvorlage eine Vermischung von Watt und CO2 beinhalte. Auch sei die Abstimmungsbroschüre nicht ausgewogen. Zudem gebe weder die Initiative noch die Abstimmungsbroschüre klare Hinweise auf die Konsequenzen dieser Abstimmung.
Beschwerdefrist verpasst
Der Regierungsrat ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführenden die massgebliche Frist für die Einreichung der Beschwerde verpasst haben. Diese ist gemäss § 67 Abs. 2 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes innert drei Tagen seit der Entdeckung des Grundes für die Beschwerde, spätestens jedoch am dritten Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, beim Regierungsrat einzureichen. Der Regierungsrat hält dazu fest, dass die Beschwerdeführenden die behaupteten Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der Abstimmung ab Zustellung der Abstimmungserläuterungen zwischen dem 18. und dem 21. April 2011 erkannt haben mussten. Der Fristenlauf begann also bereits am darauf folgenden Tag zu laufen und nicht erst, wie die Beschwerdeführenden meinten, nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt. Die Beschwerdeschrift wurde erst am 4. Mai 2011 eingereicht. Somit wurde die Frist klar verpasst. Im Übrigen stellte der Regierungsrat bei der Vorbereitung der Abstimmung über die Volksinitiative "2000 Watt für Zug" keinen Missstand fest. Ein Missstand in der Gemeindeverwaltung bzw. eine Vernachlässigung öffentlicher Aufgaben wäre anzunehmen bei Verletzung von klarem materiellen Recht, Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen. Diese strengen Voraussetzungen, um einen Missstand anzunehmen, sind nicht gegeben.
Direktion des Innern
Manuela Weichelt-Picard
Regierungsrätin
Weitere Auskünfte:
Manuela Weichelt -Picard, Regierungsrätin
Direktion des Innern Tel. 041 728 24 30
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