Digitalisierung vereinfacht Geschäftsverkehr für Zuger Urkundspersonen
Die Zuger Regierung verabschiedete Ende 2021 die Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. Dies vereinfacht den Zuger Urkundspersonen den Geschäftsverkehr mit den Registerämtern.
Das Bedürfnis nach elektronischer Abwicklung von Geschäften zwischen Privaten und Staat wächst stetig. Die Hauptgründe dafür sind Einsparungen an Zeit, Aufwand und Geld.
Mit der Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV) wird im Kanton Zug ein wichtiger Meilenstein für den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Privaten und dem Grundbuch- und dem Handelsregisteramt gelegt.
Eintrag ins Schweizerische Register der Urkundspersonen
Die Zuger Urkundspersonen können seit dem 1. Januar 2022 elektronische Beglaubigungen vornehmen und elektronische Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden erstellen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass sich die Urkundspersonen in das Schweizerische Register der Urkundspersonen eintragen. Auch dies ist seit Anfang 2022 möglich. Die Eintragungsanträge der gemeindlichen Urkundspersonen und der Urkundspersonen des Amtes für Grundbuch und Geoinformation werden vom Grundbuch- und Notariatsinspektorat und jene der freiberuflichen Urkundspersonen von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte freigeschaltet.
Weitere Digitalisierungsschritte sollen gemäss Bund folgen
Die elektronischen Ausfertigungen der öffentlichen Urkunde können die Originalpapierurkunde im Rechtsverkehr ersetzen und dem Handelsregisteramt und künftig auch dem Grundbuchamt elektronisch zugestellt werden. Zu beachten ist, dass lediglich die elektronische Ausfertigung von öffentlichen Urkunden erlaubt wurde. Die Originale von öffentlichen Urkunden müssen nach geltendem Bundesrecht weiterhin als Papierdokumente erstellt werden. Es liegt nicht im Ermessen der Kantone zu bestimmen, dass in ihren Gebieten die öffentliche Originalurkunde statt in Papierform in elektronischer Form erstellt wird. Jedoch will der Bund, dass künftig auch die Originale einer öffentlichen Urkunde in elektronischer Form erstellt werden können. Zu diesem Zweck wird derzeit das Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) erarbeitet.