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27.04.2009

Einbürgerung von Kind mit Behinderung

27.04.2009

Der Zuger Regierungsrat entscheidet, dass eine Zuger Bürgergemeinde auf das Einbürgerungsgesuch eines Kindes mit Behinderung eintreten und dieses prüfen muss.
 
Der Zuger Regierungsrat hat den kürzlich mehrmals in den Medien erwähnten Einbürgerungsfall entschieden. Gemäss diesem Entscheid muss eine Zuger Bürgergemeinde auf das Einbürgerungsgesuch eines nicht urteilsfähigen Kindes mit einer Behinderung eintreten und dieses prüfen. Der Bürgerrat der betreffenden Gemeinde war der Ansicht, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht urteilsfähig und könne Tragweite und Auswirkungen der Einbürgerung nicht abschätzen. Deshalb entschied die Bürgergemeinde, auf dieses Einbürgerungsgesuch nicht einzutreten.
 
Das Kind war im Einbürgerungsverfahren rechtmässig durch seine Eltern vertreten. Da alle Voraussetzungen für ein Eintreten erfüllt waren, muss sich der Bürgerrat nun mit dem Einbürgerungsgesuch des behinderten Kindes befassen, wie die Direktion des Innern mitteilt. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung sollen dabei überprüft werden. Gemäss kürzlichem Entscheid des Bundesgerichtes soll das Diskriminierungsverbot, welches in der Bundesverfassung festgelegt ist, besonders beachtet werden. Die Nichteinbürgerung von Menschen mit einer Behinderung bedarf einer qualifizierten Rechtfertigung, um nicht diskriminierend zu sein.
 
Direktion des Innern 

Weitere Auskünfte:
Manuela Weichelt-Picard, Regierungsrätin,                        Tel. 041 728 24 30
manuela.weichelt@di.zg.ch

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