Elternschaft geklärt
Der Zuger Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst hat zwei Väter als Elternpaar eines Kindes, welches in den USA von einer Leihmutter geboren wurde, anerkannt. Die Eintragung war möglich, weil sowohl das Kindswohl als auch die Würde der Leihmutter analog dem Adoptionsrecht gewahrt sind.
Leihmutterschaft ist in der Schweiz untersagt. Es gibt Schweizer Paare, die ihren Kinderwunsch im Ausland erfüllen, weil Leihmutterschaften nicht überall verboten sind. Bei der Rückkehr in die Schweiz müssen die sogenannten Wunscheltern bei den Zivilstandsbehörden ihre Elternschaft des im Ausland geborenen Kindes anerkennen lassen.
Wunscheltern bestätigt
Im vorliegenden Fall hat ein Gericht in den USA zwei Schweizer Männer als Väter eines Kindes anerkannt. Die Grundlage zu diesem Entscheid bildete ein vorgängig in den USA abgeschlossener Leihmutterschaftsvertrag zwischen der gebärenden Mutter und den Wunscheltern. Das Kind war mit Hilfe einer anonymen Eizellenspende und einer Leihmutter in den USA zur Welt gekommen. Die Samenspende erfolgte durch einen der Wunscheltern. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug musste klären, wer als Eltern in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen wird.
Alle Voraussetzungen erfüllt
Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst verfügte die Eintragung des Urteils aus den USA mit beiden Vätern als gleichberechtigte Elternteile. Voraussetzungen für die Anerkennung in der Schweiz waren, dass eine notariell beurkundete Verzichtserklärung der gebärenden Mutter mehr als sechs Wochen nach Geburt des Kindes vorlag. Ausserdem erachteten das ausländische Gericht sowie eine von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzte Beiständin die Wunschväter ausdrücklich als Eltern geeignet. Die Rechte des Kindes und der gebärenden Mutter sind damit vergleichbar mit dem schweizerischen Adoptionsrecht gewahrt.
Die Information über die gebärende Mutter, die anonyme Eizellenspende sowie den genetischen Vater wird im schweizerischen Personenstandsregister vermerkt und kann dem Kind auf seinen Wunsch bekanntgegeben werden. So wird das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung weitmöglichst gewahrt.
Die Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes ist noch nicht rechtskräftig.
Direktion des Innern
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
Weitere Auskünfte:
Markus Stoll, Abteilungsleiter Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Tel. 041 728 31 72
markus.stoll@zg.ch
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Elternschaft geklärt | 16.09.2014 |