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25.05.2011

Korporation muss Genossenrecht neu regeln

25.05.2011
Korporation muss Genossenrecht neu regeln

Der Regierungsrat heisst eine Beschwerde gegen eine Korporation gut. Damit wird zwei Beschwerdeführenden das Genossenrecht dieser Korporation rückwirkend zuerkannt. Nun muss die Korporationsgemeinde ihre Statuten an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts anpassen.

Die zwei Beschwerdeführenden ersuchten die Korporation bereits im Jahre 2006 um Aufnahme in deren Korporationsgemeinde. Sie beriefen sich dabei auf einen neueren Bundesgerichtsentscheid (BGE 132 I 68), gemäss welchem innerhalb einer Korporation das Gleichbehandlungsgebot uneingeschränkt gelten müsse.

Praxis der Korporation
Die Statuten der Korporation legen fest, dass Bürgerinnen und Bürger, die einen der herkömmlichen Korporationsgenossennamen tragen, auch der Korporation angehören. Personen, die durch Geburt, Abstammung oder Adoption Korporationsgenossen sind, behalten das Genossenrecht, auch wenn sie durch Heirat oder Namenswahl nicht mehr einem Korporationsgeschlecht angehören. Genossinnen und Genossen, die das Bürgerrecht verlieren oder einen anderen Familiennamen annehmen, verlieren grundsätzlich das Genossenrecht.

Verstoss gegen Gleichbehandlung
Bei dieser Regelungen ergibt sich eine ungleiche Behandlung der Genossinnen und Genossen innerhalb der Korporation: Genossen, die heiraten und ihren Namen behalten, können die Mitgliedschaft an die nächste Generation weitergeben. Unverheiratete Genossen dagegen nicht, da ihre Kinder den Namen der Mutter tragen. Dieselbe ungleiche Behandlung besteht (wenn auch in umkehrter Weise) ebenso zwischen verheirateten und nicht verheirateten Frauen: Denn verheiratete Genossinnen, die den Namen des Ehemannes annehmen, können die Mitgliedschaft infolge Verlustes des althergebrachten Namens nicht weiter geben. Unverheiratete Frauen, welche den althergebrachten Namen weiterhin tragen können das Genossinnenrecht weitergeben. Diese Regelungen führen sowohl zu einer ungleichen Behandlung zwischen den Geschlechtern als auch zu einer ungleichen Behandlung unter den weiblichen und unter den männlichen Mitgliedern. Dies ist ein Verstoss gegen das von der Bundesverfassung garantierte Grundrecht auf Gleichbehandlung.

Korporationen sind an Grundrechte gebunden
Die Korporation kann sich in diesem Fall nicht auf die Gemeindeautonomie berufen. Diese ist dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht unterstellt. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft sind Korporationsgemeinden uneingeschränkt an die Grundrechte gebunden.

Genossenrecht rückwirkend zuerkannt
Der Regierungsrat hat die Korporation deshalb angewiesen, ihre Statuten zu revidieren und verfassungskonform auszugestalten. Die beiden Beschwerdeführenden erhalten als Nachkommen einer Genossin rückwirkend auf den Tag des Aufnahmegesuchs das Anrecht auf Mitgliedschaft in der Korporation. Gegen den Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.


Direktion des Innern


Manuela Weichelt-Picard
Regierungsrätin

Weitere Auskünfte: (telefonisch erreichbar am 25.5.2011 von 09.00 - 10.45 Uhr)
Manuela Weichelt-Picard, Regierungsrätin                           Tel. 041 728 24 30
Direktion des Innern manuela.weichelt@zg.ch

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Typ Titel Dokumentart
Korporation muss Genossenrecht neu regeln Informationsblatt

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