Neue Beschwerde der Piratenpartei erfolglos
Der Regierungsrat ist auf eine Beschwerde der Piratenpartei Zentralschweiz und zweier Privatpersonen nicht eingetreten. Diese wollten sich mit der Beschwerde gegen die Einführung von Sperrklauseln bei den Kantonsratswahlen wehren. Nachdem das Bundesgericht schon im April 2014 eine in die gleiche Richtung zielende Beschwerde abgelehnt hat, sind die Beschwerdeführenden innert kurzer Zeit zum zweiten Mal mit ihrem Anliegen gescheitert. Gleich mehrere formelle Beschwerdevoraussetzungen waren nicht gegeben. Die Kantonsratswahlen vom 5. Oktober 2014 werden nach den neuen Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes durchgeführt.
Am 2. Mai 2013 hat der Kantonsrat Zug verschiedene Änderungen der Verfassung und des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG) zur Einführung eines neuen Sitzzuteilungsverfahrens für den Kantonsrat verabschiedet. Regierungsrätin Manuela Weichelt-Picard weist darauf hin, dass das Zuger Stimmvolk im September 2013 dem neuen Sitzzuteilungsmodell mit über 80 % zugestimmt hat.
Neues Wahlsystem mit Sperrklauseln
Das neue System sieht für die Wahl des Kantonsrates die doppelt-proportionale Zuteilungsmethode vor. Das bedeutet, dass in einem ersten Schritt die Sitze im ganzen Kanton auf die Parteien und Gruppierungen und in einem zweiten Schritt auf die Gemeinden verteilt werden. An der Sitzzuteilung nehmen jedoch nur diejenigen Parteien und Gruppierungen teil, die mindestens 5 % der Parteistimmen in einer Gemeinde oder mindestens 3 % der Parteistimmen im gesamten Kanton erreichen. Mit diesen Sperrklauseln soll eine Zersplitterung der politischen Kräfte im Kantonsrat vermieden werden.
Wahlhürde angefochten
Im Amtsblatt vom 6. Juni 2014 hat die Staatskanzlei die Gesamterneuerungswahlen vom 5. Oktober 2014 für die Amtsperiode 2015-2018 ausgeschrieben. Daraufhin haben die Piratenpartei Zentralschweiz und zwei Privatpersonen aus dem Kanton Zug im Juni 2014 Beschwerde beim Regierungsrat erhoben. Sie verlangen, dass die Sperrklauseln bei der Kantonsratswahl vom 5. Oktober 2014 nicht angewendet werden. Die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats soll bis zur rechtskräftigen Klärung der Beschwerde verschoben werden. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Anträge mit der Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte, so namentlich des aktiven und des passiven Wahlrechts. Im Januar 2014 hatten dieselben Beschwerdeführenden bereits gegen diese Sperrklauseln Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Mit Entscheid vom 4. April 2014 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde wegen verpasster Frist nicht eingetreten.
Fehlende formelle Voraussetzungen
Der Regierungsrat ist mit Entscheid vom 1. Juli 2014 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es fehlt an mehreren formellen Voraussetzungen. So darf der Regierungsrat insbesondere eine durch den Kantonsrat, d.h. den Gesetzgeber, verabschiedete Gesetzesbestimmung nicht in einer generellen Weise überprüfen bzw. sie durch Nichtanwendung faktisch aufheben. "Eine Überprüfung der vom Kantonsrat und von den Stimmberechtigten beschlossenen Gesetze steht nur dem Bundesgericht zu" erklärt Regierungsrätin Manuela Weichelt-Picard. Zudem hat die angefochtene Ausschreibung nichts mit der Einführung der Wahlhürden zu tun.
Keine Verschiebung der Kantonsratswahlen
Die Kantonsratswahlen werden am 5. Oktober 2014 nach den neuen Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes durchgeführt. Das heisst, dass auch die Sperrklauseln von 5 % der Parteistimmen auf Gemeindeebene und 3 % auf Kantonsebene zur Anwendung gelangen werden.
Gericht bezeichnet Sperrklausel als massvoll
Ähnliche Sperrklauseln kennen auch andere Kantone. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist kürzlich auf eine ähnliche Beschwerde zwar eingetreten, hat diese aber abgewiesen. Es hat dabei eine Sperrklausel von 5 % pro Wahlkreis als "massvoll" bezeichnet und die Einführung eines solchen Mindestquorums als mit der Praxis des Bundesgerichtes vereinbar beurteilt.
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Manuela Weichelt-Picard
Regierungsrätin
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