Nichteintreten auf Beschwerde Piratenpartei gegen Wahlhürden bei Kantonsratswahl
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Piratenpartei Zentralschweiz sowie zweier Privatpersonen nicht eingetreten. Die Beschwerdefrist ist nicht eingehalten worden. Die Kantonsratswahlen vom Oktober 2014 werden nach den neuen Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes durchgeführt.
Am 2. Mai 2013 hat der Kantonsrat Zug verschiedene Änderungen der Verfassung und des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG) verabschiedet. Im September 2013 nahm das Volk das neue Sitzzuteilungsmodell für den Kantonsrat mit über 80 % an. Mit diesen Änderungen wurde ein neues Sitzzuteilungsverfahren für den Kantonsrat eingeführt.
Das neue System sieht die doppelt-proportionale Zuteilungsmethode vor. Das bedeutet, dass in einem ersten Schritt die Sitze im ganzen Kanton auf die Parteien und Gruppierungen und in einem zweiten Schritt auf die Gemeinden verteilt werden.
Ein Referendum gegen das WAG wurde nicht ergriffen. Die Gesetzesbestimmungen zur Kantonsratswahl enthalten eine sogenannte Sperrklausel von 3 % auf gesamtkantonaler Ebene und von 5 % auf Ebene Gemeinde (Wahlkreise). Diese Quoren müssen die Parteien und Gruppierungen erreichen, um an der Sitzverteilung teilzunehmen.
Wahlhürde angefochten
Gegen diese Sperrklauseln haben die Piratenpartei Zentralschweiz sowie zwei Privatpersonen aus dem Kanton Zug im Januar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie verlangten, dass die betreffende Gesetzesbestimmung wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben sei. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass das Diskriminierungsverbot sowie die Garantie der politischen Rechte verletzt sind.
Beschwerde verspätet
Das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 4. April 2014 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Regierungsrat stellte im Juli 2013 fest, dass kein Referendum gegen die Änderungen des Wahl- und Abstimmungsgesetz ergriffen worden ist und ordnete die Aufnahme der Gesetzesänderung in die kantonale Gesetzessammlung an. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom 12. Juli 2013 zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Beschwerden gegen die neuen Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes hätten demnach innert einer dreissigtägigen Frist ab dem 13. Juli 2013 erhoben werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Die Beschwerde vom Januar 2014 ist verspätet eingereicht worden, weshalb das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Kantonsratswahlen vom 5. Oktober 2014 werden nach den neuen Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes durchgeführt.
Büro des Kantonsrates Direktion des Innern
Hubert Schuler Manuela Weichelt-Picard
Kantonsratspräsident Regierungsrätin
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Kantonsratspräsident Hubert Schuler Tel. 041 769 07 20 / 079 353 23 66
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