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27.10.2014

Nichteintreten auf Wahlbeschwerde

27.10.2014
Medienmitteilung: Nichteintreten auf Wahlbeschwerde

Die Piratenpartei Zentralschweiz und zwei Einzelpersonen haben beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates eingereicht. Sie haben beanstandet, dass die Wahlhürde von fünf bzw. drei Prozent bei den Kantonsratswahlen die Garantie der politischen Rechte verletze und verlangen deshalb die Aufhebung der Kantonsratswahlen. Der Regierungsrat ist auf die Wahlbeschwerde nicht eingetreten.

Am 5. Oktober 2014 fanden im Kanton Zug Gesamterneuerungswahlen statt. Dabei wurden auch die achtzig Mitglieder des Kantonsrats gewählt. Die Beschwerdeführenden beantragen im Hauptpunkt, dass die Wahl des Kantonsrats aufzuheben und neu anzusetzen ist. Sie verlangen zudem für die Neuwahlen, dass die Wahlhürde (direktes Quorum) nicht angewendet wird.

Wahlhürde bei der Wahl des Kantonsrats
Nach dem Wahl- und Abstimmungsgesetz nimmt bei den Kantonsratswahlen eine Listengruppe dann an der Sitzverteilung teil, wenn sie in einem Wahlkreis mindestens fünf Prozent aller Parteistimmen oder gesamtkantonal mindestens drei Prozent aller Parteistimmen erhält. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Wahlhürde ihre politischen Rechte verletzt.

Verschiedene Gründe ausschlaggebend
Für den Regierungsrat besteht kein Anhaltspunkt zur Annahme, dass der geringe Stimmenanteil der Piratenpartei auf die bestehende Quorumregelung zurückzuführen ist. Für den geringen Stimmenanteil müssen verschiedene Gründe berücksichtigt werden. Zum Beispiel die fehlende Verankerung der Partei im Kanton Zug oder die geringe Anzahl an Kandidierenden für die Partei. Den Beschwerdeführenden ist es nicht ausreichend gelungen, eine wesentliche Beeinflussung des Wahlergebnisses glaubhaft darzulegen. Deshalb konnte der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht eintreten. Gegen diesen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Feststellung der Gültigkeit setzt im Normalfall voraus, dass keine Wahlbeschwerden mehr hängig sind. Sofern noch eine Wahlbeschwerde hängig ist, kann die Feststellung der Gültigkeit nur unter Vorbehalt des späteren rechtskräftigen Urteils erfolgen.


Direktion des Innern


Weitere Auskünfte:
Manuela Weichelt-Picard                         Tel. 041 728 24 30
info.dis@zg.ch

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Typ Titel Bearbeitet
Nichteintreten auf Wahlbeschwerde 27.10.2014

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