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13.03.2017

Politische Plakatierung - Praxis der Stadt Zug ist rechtens

13.03.2017
Medienmitteilung: Politische Plakatierung - Praxis der Stadt Zug ist rechtens

Die Stadt Zug verletzt mit ihrer Bewilligungspraxis die Rechtsgleichheit und das Gebot der politischen Chancengleichheit nicht. Die politische Plakatierung steht unter gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich allen Parteien offen. Eine Differenzierung nach städtischen, kantonalen und eidgenössischen Anliegen ist nicht zu beanstanden. Zu diesem Schluss kommt der Zuger Regierungsrat, der eine entsprechende Beschwerde der Piratenpartei Zentralschweiz abweist.

Am 25. September 2016 fanden eidgenössische Abstimmungen, u.a. über das Nachrichtendienstgesetz, statt. Im Kanton Zug stimmten die Stimmberechtigten zudem über die kantonale Vorlage «Ja zur Mundart» und in der Stadt Zug über die gemeindlichen Volksinitiativen «Ja zur historischen Altstadt» und «Ja zu gesunden Stadtfinanzen» ab.

Im Vorfeld dieses Urnengangs reichte die Piratenpartei Zentralschweiz bei der Stadt Zug ein Gesuch ein mit dem Antrag, an zehn Standorten in der Stadt Zug je einen Plakatständer zur Abstimmung über das Nachrichtendienstgesetz aufstellen zu dürfen. Die Stadt Zug lehnte das Gesuch ab. Sie verwies dabei auf ihre langjährige Praxis, welche sie für die politische Plakatierung entwickelt hatte. Dagegen erhob die Piratenpartei Zentralschweiz Beschwerde beim Regierungsrat. Sie sieht in der Ablehnung des Gesuchs eine Ungleichbehandlung mit den städtischen Abstimmungskomitees und rügt deshalb eine Verletzung der Rechtsgleichheit sowie eine Beeinträchtigung verschiedener weiterer verfassungsrechtlicher Grundsätze.

Kostenlose Plakatierung vorrangig bei städtischen Abstimmungen

Nach der Praxis der Stadt Zug soll das Angebot der kostenlosen Plakatierung vorrangig bei städtischen Abstimmungen und Wahlen sowie bei den kantonalen und gesamtschweizerischen Gesamterneuerungswahlen zur Verfügung stehen. Findet kein städtischer Urnengang statt, werden die Plakat-Standorte auch für kantonale oder eidgenössische Urnenabstimmungen zur Verfügung gestellt, wobei die Parteien die Plakatständer selber stellen, bekleben und aufstellen müssen. Zusätzlich besteht jeweils die Möglichkeit der freien Plakatierung auf privatem Grund und entlang der Kantonsstrassen unter Auflagen.

Nachvollziehbare Abwägung zwischen verschiedenen Interessen

Nach Ansicht des Regierungsrats verletzt die Stadt Zug mit dieser Bewilligungspraxis die Rechtsgleichheit und das Gebot der politischen Chancengleichheit nicht. Die politische Plakatierung steht unter gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich allen Parteien offen. Eine Differenzierung nach städtischen, kantonalen und eidgenössischen Anliegen ist indessen nicht zu beanstanden, denn zu berücksichtigen ist der Wirkungsbereich und die Zweckmässigkeit der Plakatierung. Die Möglichkeiten für die Überzeugungsarbeit beschränken sich bei städtischen Anliegen naturgemäss auf die lokale Ebene.

Der Regierungsrat erachtet es deshalb als begrüssenswert, dass die Stadt Zug dem lokalen und regionalen politischen Diskurs eine Plattform bieten will, damit dieser neben dem oftmals dominierenden eidgenössischen Abstimmungskampf einen eigenen Platz hat und dem Informationsbedürfnis der Stadtzuger Bevölkerung Rechnung getragen wird. Des Weiteren setzt die Stadt Zug mit ihrer Praxis eine nachvollziehbare und zweckmässige Abwägung zwischen verschiedenen öffentlichen Interessen wie der Garantie der politischen Rechte, der freien Willensbildung und Meinungsäusserung aber auch der Verkehrssicherheit, des ungestörten Fussgängerflusses und des städtischen Erscheinungsbildes in verhältnismässiger Art und Weise um. Gegen den Entscheid der Regierung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.


Direktion des Innern


Weitere Auskünfte:
Frau Landammann
Manuela Weichelt-Picard                                                       Tel. 041 728 24 30
manuela.weichelt@zg.ch

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