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15.06.2015

Regierung tritt auf Wahlbeschwerde nicht ein

15.06.2015
Medienmitteilung: Regierung tritt auf Wahlbeschwerde nicht ein

Der Regierungsrat tritt auf die Beschwerde einer Einzelperson nicht ein. Sie wollte die Amtsblattausschreibung zur Nationalratswahl 2015 dahingehend korrigieren, dass diese im Doppelproporz statt im Proporzverfahren erfolge. Eventuell solle der Regierungsrat feststellen, dass die Ausschreibung im Punkt der Sitzverteilung rechtswidrig sei.

Im Amtsblatt vom 29. Mai 2015 hat die Staatskanzlei die Nationalratswahlen vom 18. Oktober 2015 ausgeschrieben. In der Ausschreibung wird unter anderem erwähnt, dass der Kanton einen Wahlkreis bildet und das Proporzverfahren zur Anwendung kommt.

Dies erachtet der Beschwerdeführer als rechtswidrig. Er sieht den Grundsatz der Erfolgswertgleichheit verletzt. Das Bundesgericht habe mehrfach bei kantonalen Parlamentswahlen ein Quorum - das ist der Stimmenanteil, den eine Liste benötigt, um bei der ersten Sitzverteilung einen Sitz zu erhalten - von maximal 10 Prozent als zulässig erklärt. Das Quorum von 25 Prozent im Kanton Zug liege derart weit davon entfernt, dass selbst der Föderalismus als wichtiger Grund dies nicht zu rechtfertigen vermöge. Der Beschwerdeführer macht deshalb eine Verletzung des Stimmrechts geltend. Die Lösung sieht er im Verfahren des Doppelproporzes. Deshalb solle die Wahlausschreibung dahingehend korrigiert werden. Im Eventualpunkt verlangt er die Feststellung des Regierungsrats, dass die Wahlausschreibung im Punkt der Sitzverteilung rechtswidrig sei.

Korrekt publizierte Wahlausschreibung

In seinem Beschwerdeentscheid hält der Regierungsrat fest, dass die Staatskanzlei die Nationalratswahlen korrekt ausgeschrieben hat. Das Proporzverfahren ist bei den Nationalratswahlen durch die Bundesverfassung vorgesehen. Eine davon abweichende Angabe hätte die Staatskanzlei in der Ausschreibung nicht machen dürfen. Das Bundesrecht ist für die rechtsanwendenden Behörden massgebend. Die korrekt publizierte Wahlausschreibung gibt die notwendigen Angaben zur Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen bekannt. Informiert wird in ihr auch darüber, dass das Proporzverfahren zur Anwendung kommt. Es besteht aber kein eigentlicher inhaltlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Stimmrechtsverletzung und der Wahlausschreibung.

Inhaltlich zielt die Beschwerde darauf ab, dass das sogenannte doppelt-proportionale Sitzzuteilungsverfahren nach Professor Pukelsheim auf Bundesebene eingeführt wird. Über einen gesamtschweizerischen Sachverhalt kann eine Kantonsregierung nicht entscheiden. Darauf hat das Bundesgericht mit Bezug auf eidgenössische Abstimmungen mehrfach hingewiesen. Der Regierungsrat ist demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es steht dem Beschwerdeführer nun frei, sich ans Bundesgericht zu wenden.


Direktion des Innern


Weitere Auskünfte:
Manuela Weichelt, Regierungsrätin                      Tel. 041 728 31 70
manuela.weichelt@zg.ch

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