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23.01.2018

Regierungsrat ordnet neue Abstimmung in Menzingen an

23.01.2018
Medienmitteilung: Regierungsrat ordnet neue Abstimmung in Menzingen an

Der Gemeinderat Menzingen muss die Bevölkerung erneut über einen Kreditantrag in der Höhe von 46'000 Franken im Zusammenhang mit einem verkehrstechnischen Gutachten zur Einführung von Tempo 30 abstimmen lassen. Dies, weil an der letzten Gemeindeversammlung bei diesem Traktandum dreimal abgestimmt wurde, nicht aber über einen entsprechenden Ordnungsantrag und die Kommunikation gegenüber dem Stimmvolk verwirrend war. Der Zuger Regierungsrat hat eine entsprechende Stimmrechtsbeschwerde abgewiesen.

Über einen Ordnungsantrag muss das Gemeindepräsidium die Gemeindeversammlung unverzüglich abstimmen lassen. Nimmt die Gemeindeversammlung einen Ordnungsantrag auf Wiederholung der Abstimmung an, so hat die Versammlung in einer weiteren Abstimmung erneut über das Sachgeschäft abzustimmen. Das Resultat einer Abstimmung soll grundsätzlich gelten. Selbst ein knappes Abstimmungsergebnis rechtfertigt für sich allein noch keine Wiederholung der Abstimmung. Dies schreibt die Regierung in ihrem Entscheid zu einer Stimmrechtsbeschwerde, die im Nachgang zur Menzinger Gemeindeversammlung vom 29. November 2017 eingereicht wurde.

Die Anordnung der Wiederholung einer Abstimmung zur Nachzählung ohne besondere Gründe geht über die verfahrensleitende Befugnis des Gemeindepräsidenten hinaus, so die Zuger Regierung, da eine solche direkte Auswirkungen auf das bereits festgestellte inhaltliche Resultat einer Abstimmung haben kann. Im Gegensatz zur geheimen (schriftlichen) Abstimmung, in welcher der Wille der Stimmberechtigten «zementiert», aber allenfalls falsch festgestellt wurde (und nachgezählt werden kann), gibt es bei einer offenen Abstimmung keine «Nachzählung». Im Gegenteil: erfahrungsgemäss gibt es immer Leute, welche sich bei der ersten Abstimmung der Stimme enthalten haben und nunmehr mitstimmen, oder aber in Kenntnis des ersten Abstimmungsresultates ihre Meinung und damit ihr Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsresultat ändern.

So war es denn auch an der Gemeindeversammlung in Menzingen. In der ersten Abstimmung hat sich das Stimmvolk mit 123 Ja- und 126 Nein-Stimmen gegen den Kreditantrag ausgesprochen. Nachdem ein Versammlungsteilnehmer einen «Ordnungsantrag auf Nachzählung» stellte, wurde erneut abgestimmt und das Resultat lautete 133 Ja- und 122 Nein-Stimmen. Nachdem ein Stimmberechtigter fragte, welches Resultat nun gelte, ordnete der Gemeindepräsident eine dritte Abstimmung an. Bei dieser lag das Stimmenverhältnis mit 128 Ja- und 128 Nein-Stimmen schliesslich bei unentschieden. Die Regierung stellt fest, dass für die Stimmbevölkerung aufgrund der verwirrenden Situation nicht eindeutig klar war, ob sie bei der zweiten und dritten Abstimmung über das Sachgeschäft selber, also den Kreditantrag, oder über einen Ordnungsantrag auf Wiederholung der Abstimmung abstimmte. Der Gemeinderat rechtfertigte sein Vorgehen unter anderem mit den knappen Resultaten, dem mangelhaften Überblick der vier anwesenden Stimmenzählenden und mit dem Protest seitens zweier Stimmbürger.

Laut Regierung gilt es zu vermeiden, dass beim mündlichen Stellen eines gemeinderätlichen Antrags eine vom Bericht und Antrag divergierende Wortwahl verwendet wird, wie dies am 29. November 2017 in Menzingen der Fall war. Dadurch werden die Stimmberechtigten verwirrt, was Zweifel am rechtmässigen Zustandekommen des Abstimmungsergebnisses hervorruft. Gemäss Regierung ist es zwar zulässig, dass eine stimmberechtigte Person einen Ordnungsantrag auf Wiederholung einer Abstimmung stellt. Diesfalls hat die Gemeindeversammlung aber zuerst formell darüber abzustimmen. Dieses Vorgehen beruht auf der Überlegung, dass ohne ausdrückliche Zustimmung der Gemeindeversammlung kein Anspruch auf Wiederholung der Abstimmung besteht.

Der Gemeinderat hat das ganze Geschäft erneut an der Gemeindeversammlung zu traktandieren und zur Abstimmung zu bringen. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei der erneuten Abstimmung an der nächsten Gemeindeversammlung nicht um eine Abstimmungswiederholung im Sinne von § 79 des Gemeindegesetzes handelt, sondern die Vorlage wie jede andere neue Vorlage behandelt werden muss.


Weitere Auskünfte:
Manuela Weichelt-Picard                                    Tel. 041 728 31 70
Frau Landammann
manuela.weichelt@zg.ch

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