Wahlbeschwerde erfolglos
Der Regierungsrat ist auf eine Wahlbeschwerde eines Kandidierenden für die Wahlen des Kantonsrats nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist nicht mit dem Namen auf dem Wahlzettel aufgeführt, mit dem er sich für die Wahlen angemeldet hatte. Für die Beschwerde hat er aber die Frist verpasst.
Am 5. Oktober 2014 finden im Kanton Zug Gesamterneuerungswahlen statt. Dabei werden auch die achtzig Mitglieder des Kantonsrats gewählt. Im Amtsblatt vom 15. August 2014 hat die Staatskanzlei die Wahlvorschläge für den Kantonsrat publiziert. Mitte September sind die Wahlunterlagen einschliesslich des Wahlzettelbogens für die Wahlen des Kantonsrats den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern termingerecht zugestellt worden.
Anderer Name auf Wahlzettel
Ein Kandidierender für die Kantonsratswahlen machte in einer Wahlbeschwerde an den Regierungsrat geltend, dass er auf dem Wahlzettelbogen nicht nur mit seinem ersten Namensteil sondern mit dem vollständigen Doppelnamen aufgeführt ist. Sein Name auf dem Wahlzettelbogen entspricht also nicht dem Namen, den er auf dem Wahlvorschlag angegeben hat. Der Kandidat kann mit beiden Versionen gültig gewählt werden; mit einem Namensteil oder mit den Doppelnamen.
Frist verpasst
Der Regierungsrat ist mit Entscheid vom 23. September 2014 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Bereits im Amtsblatt vom 15. August 2014 wurde der Kandidat in der durch ihn beanstandeten Art und Weise aufgeführt. Eine Beschwerde gegen die beanstandete Aufführung seines Namens hätte er innert zehn Tagen ab der Amtsblattpublikation einreichen müssen. Da er dies unterlassen hatte, war die Frist verpasst.
Direktion des Innern
Weitere Auskünfte heute ab 14.15 Uhr:
Franziska Bitzi Staub, Generalsekretärin Tel. 041 728 24 30
franziska.bitzi@zg.ch
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Wahlbeschwerde erfolglos | 30.09.2014 |