Zuger Bevölkerung sagt Ja zu Verfassungsänderung
Das Zuger Stimmvolk hat sich mit 93.26 % Ja-Anteil für eine Verfassungsänderung ausgesprochen. Die Zuger Kantonsverfassung wird damit an das Schweizerische Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutzrecht) angepasst. Die Änderung ist rein formeller Art und war im Vorfeld des Urnengangs unbestritten. Es geht um eine neue Formulierung bezüglich Ausschluss vom Stimmrecht.
Die Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 legt fest, dass vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wer «wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt» ist. Diese Begriffe sind veraltet. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teil Erwachsenenschutz, das am 1. Januar 2013 an Stelle des Vormundschaftsrechts in Kraft getreten ist, kommen sie darum bereits nicht mehr vor. Die Kantonsverfassung ist bisher allerdings noch nicht an das neue Recht angepasst worden und verwendete nach wie vor die veralteten Begriffe. Dies ändert sich nun mit dem Volksentscheid vom 10. Juni 2018.
Dauerhafte Urteilsunfähigkeit statt Geisteskrankheit
§ 27 der Kantonsverfassung soll künftig nicht mehr lauten: «Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist, hat kein Stimmrecht.» Sondern: «Personen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, haben kein Stimmrecht.» Sowohl Kantonsrat (72 Ja : 0 Nein) wie Regierungsrat empfahlen beide ein Ja zur Änderung. Die Vorlage war unbestritten und gab im Vorfeld der Abstimmung zu keinerlei Debatten Anlass.
Übereinstimmung mit Erwachsenenschutzrecht
Frau Landammann Manuela Weichelt, Vorsteherin der Direktion des Innern, begrüsst das deutliche Abstimmungsresultat. «Den Begriffen ‹Geisteskrankheit› und ‹Geistesschwäche› haftet etwas Stigmatisierendes an. In der Praxis werden die Ausdrücke von der KESB Zug darum schon lange nicht mehr verwendet, stattdessen greift man auf wertneutrale medizinische Begriffe zurück, welche der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten entsprechen.» Somit sei es höchste Zeit, dass dieser seit 1894 unveränderte Verfassungstext durch eine Formulierung ersetzt werde, die mit dem heutigen Erwachsenenschutzrecht übereinstimme.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Resultate Verfasssungsänderung 10. Juni 2018 | 10.06.2018 | |
Zuger Bevölkerung sagt Ja zu Verfassungsänderung | 10.06.2018 |