Zuger Regierung tritt nicht auf Neuheimer Stimmrechtsbeschwerde ein
Der Zuger Regierungsrat tritt nicht auf die Stimmrechtsbeschwerde ein, welche die SVP Neuheim im Vorfeld der Urnenabstimmung vom 25. November 2018 erhoben hat. Der Grund: die Beschwerdeführerin hat die Frist verpasst.
Mit Eingabe vom 4. November 2018 erhob die SVP Neuheim beim Zuger Regierungsrat Beschwerde gegen die für den 25. November 2018 terminierte Urnenabstimmung über den Erlass der Gemeindeordnung bzw. die Vorbereitungen der Abstimmung. Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend, der Gemeinderat habe seine Kompetenzen überschritten, indem er die Bevölkerung nicht an einer Gemeindeversammlung, sondern an einer Urnenabstimmung über die neue Gemeindeordnung abstimmen lasse. Des Weiteren habe er die politischen Mitwirkungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner von Neuheim beschnitten, indem er vor der Urnenabstimmung keine Orientierungsversammlung oder Aktenauflage durch-geführt habe. Schliesslich, so die Beschwerdeführerin, genügten die von der Einwohnergemeinde erstellten Abstimmungsunterlagen den Anforderungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes nicht, da sie die Argumente der Gegenseite bzw. wesentlicher Minderheiten nicht wiedergäben.
Beschwerdefrist vor Abstimmungssonntag verstrichen
Die Beschwerdeführerin hatte spätestens am 4. Oktober 2018 Kenntnis davon, dass eine Urnenabstimmung stattfinden und auf eine Orientierungsversammlung für die Bevölkerung verzichtet würde. Des Weiteren war ihr in diesem Zeitpunkt auch bewusst, dass keine vorgängige Aktenauflage stattfinden würde. Die zehntägige Beschwerdefrist zur Geltendmachung der vor dem Abstimmungstag eingetretenen Beschwerdegründe begann somit am 5. Oktober 2018 zu laufen, und ist daher am 15. Oktober 2018, also noch vor dem Abstimmungstag, verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde aber erst am 5. November 2018 der Post zum Versand übergeben.
Auf die Rüge hinsichtlich der Abstimmungsunterlagen, bei denen die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Meinung wesentlicher Minderheiten nicht enthalten war, tritt die Regierung ebenfalls nicht ein. Dies, weil die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 Kenntnis der Unterlagen hatte und die diesbezügliche Beschwerdefrist am 2. November 2018 abgelaufen ist. Die Auffassung einer wesentlichen Minderheit muss dann berücksichtigt werden, wenn diese Minderheit und ihre abweichende Auffassung zeitgerecht erkennbar sind. Von besagter Minderheit ist zu erwarten, dass sie ihre abweichende Meinung im Vorfeld einer Abstimmung klar und zeitgerecht zu erkennen gibt.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Zuger Regierung tritt nicht auf Neuheimer Stimmrechtsbeschwerde ein | 10.12.2018 |