Zuger Regierung tritt nicht auf Steinhauser Stimmrechtsbeschwerde ein
Der Zuger Regierungsrat tritt nicht auf die Stimmrechtsbeschwerde eines Steinhauser Bürgers ein, die im Nachgang zur Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 eingereicht wurde. Die Beschwerde richtete sich gegen den Inhalt der im Vorfeld verschickten Einladung. Wie der Regierungsrat in seinem Entscheid schreibt, verpasste der Beschwerdeführer die Frist.
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Steinhausen hat am 7. Dezember 2017 den Baukredit in der Höhe von 1'105'000 Franken für die Verlängerung der Mattenstrasse und Anpassung / Erweiterung der Tempo-30-Zone grossmehrheitlich angenommen. Am 19. Dezember 2017 reichte ein Stimmbürger eine Beschwerde ein und beantragte, die Abstimmung sei zu wiederholen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen beziehen sich ausschliesslich auf die Einladung zur Gemeindeversammlung. Bericht und Antrag des Gemeinderats auf besagter Einladung hätten Mängel. Diese komme wie eine «Werbebroschüre für die Position des Gemeinderates» daher. Die Gemeindeversammlung, so der Beschwerdeführer, hätte anders gestimmt, wenn sie «vollständig« über die finanziellen Auswirkungen des Antrags zum Baukredit informiert gewesen wäre.
Der Zuger Regierungsrat tritt nicht auf die Beschwerde ein und verweist auf die verpasste Beschwerdefrist. Stimmrechtsbeschwerden, die sich gegen Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen oder Abstimmungen wenden - also beispielsweise gegen Abstimmungsunterlagen - müssen innert der Frist von zehn Tagen eingereicht werden. Dies, damit allfällige Mängel allenfalls noch vor der Abstimmung behoben werden können. Verpasst die oder der Stimmberechtigte diese Frist, können Mängel im Vorfeld einer Wahl oder Abstimmung nicht mehr geltend gemacht werden. Der Steinhauser Gemeinderat verschickte die Abstimmungsunterlagen rechtzeitig, nämlich am 15. November 2017, an die Steinhauser Haushaltungen. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am 16. November 2017. Somit hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde bis spätestens am 27. November 2017 einreichen müssen. Er hat dies aber erst am 19. Dezember 2017 getan. Damit erübrigt sich gemäss dem Regierungsrat eine materielle Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen.
Weitere Auskünfte:
Manuela Weichelt-Picard Tel. 041 728 31 70
Frau Landammann
manuela.weichelt@zg.ch
Downloads
Typ | Titel | Bearbeitet |
---|---|---|
Zuger Regierung tritt nicht auf Steinhauser Stimmrechtsbeschwerde ein | 01.02.2018 |