Zuger Regierungsrat lehnt Stimmrechtsbeschwerde aus Neuheim ab
Der Zuger Regierungsrat weist die Stimmrechtsbeschwerde ab, die in Zusammenhang mit dem Urnengang in der Gemeinde Neuheim vom 27. September 2020 eingereicht wurde. Zur Abstimmung gelangte der Bebauungsplan für die Terrassensiedlung «Im Blatt». Weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung der Abstimmung kam es zu Unregelmässigkeiten. Die Abstimmungsunterlagen waren korrekt, die freie Meinungsäusserung, der Wählerwille und das Stimmrecht jederzeit gewährleistet.
Am 27. September 2020 stimmte die Gemeinde Neuheim an der Urne über den Bebauungsplan «Im Blatt» ab. Damit wurde die gleichnamige, zwischen 1974 und 1983 vom bekannten Architekten Fritz Stucky erstellte Terrassensiedlung in einen Bebauungsplan überführt. Die Stimmbevölkerung nahm die Vorlage mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 81 Prozent an, die Stimmbeteiligung lag bei 58,4 Prozent. Der Bebauungsplan bezweckt im Wesentlichen den Erhalt der einheitlichen Siedlungstypologie der Terrassenhäuser, eine gute ortsbauliche Einordnung der Haupt- und Anbauten sowie eine verbindliche und detaillierte Regelung bisher erfolgter und künftiger baulichen Anpassungen. Zudem soll mit dem Bebauungsplan für alle Eigentümerinnen und Eigentümer Rechtssicherheit geschaffen werden.
Informationen waren sachbezogen und ausgewogen
In der bereits im Vorfeld der Abstimmung eingereichten Stimmrechtsbeschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die dem Volk unterbreitete Vorlage weiche in wesentlichen Punkten von dem ab, was knapp zwei Jahre vor dem Urnengang öffentlich aufgelegt wurde. Dies trifft laut Regierungsrat nicht zu. Die Stimmbevölkerung von Neuheim konnte ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen Prozess der Meinungsbildung treffen. Die vom Gemeinderat zur Verfügung gestellten Informationen waren sachbezogen, ausgewogen und korrekt. Was die vom Beschwerdeführer sinngemäss geforderte Änderung des Zonenplans und des Bebauungsplans angeht, tritt die Regierung auf diese Anträge der Beschwerde nicht ein. Denn im Verfahren der Stimmrechtsbeschwerde können nur abstimmungsrechtliche Mängel geltend gemacht werden. Gegen den Entscheid der Zuger Regierung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Medienmitteilung: Zuger Regierungsrat lehnt Stimmrechtsbeschwerde aus Neuheim ab.pdf | 05.03.2021 |