Private Beistände - Kanton Zug schöpft Potential aus
Die jüngst von der unabhängigen Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA) geäusserte Forderung nach verstärktem Einsatz von privaten Beiständen deckt sich mit der Praxis im Kanton Zug. Hier werden bereits jetzt, wenn immer möglich, Familienangehörige oder andere Privatpersonen als Beistände eingesetzt. Der Prozentsatz liegt bei 46 %. «Somit wird das Subsidiaritätsprinzip konsequent umgesetzt. Das heisst, Berufsbeistände sind nur dann involviert, wenn keine geeigneten Familienangehörigen gefunden werden», sagt Regierungsrat Andreas Hostettler.
Eine Beistandschaft kann angeordnet werden, wenn ein Mensch wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb hilfs- und schutzbedürftig ist; etwa aufgrund einer geistigen Behinderung, eines psychischen Leidens oder eines Altersgebrechens. Die Einsetzung eines Beistandes muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und in einem korrekten Verfahren angeordnet werden. Unterschieden wird zwischen Berufsbeiständen und privaten Beiständen. Wenn immer möglich, werden im Kanton Zug letztere eingesetzt. Dabei handelt es sich meist um Familienangehörige oder andere Privatpersonen aus dem Umfeld der Betroffenen. Stehen keine geeigneten Privatpersonen zur Verfügung, ist der Staat verpflichtet, Berufsbeistände einzusetzen.
Im Kanton Zug kümmerten sich per Ende 2018 insgesamt 388 private Beistände um 397 Mandate im Erwachsenenschutz. Dies entspricht einem Prozentsatz von rund 46 %. Der jüngst von der unabhängigen Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA) geäusserten Forderung, die Kantone sollen verstärkt private Beistände einsetzen, kommt der Kanton Zug somit bereits jetzt nach. Denn: Die KESCHA strebt als Zielgrösse einen Anteil von 40 bis 50 % an. Aktuell liegt der Schweizer Durchschnitt zwischen 30 und 40 %.
Um von der Zuger KESB als privater Beistand eingesetzt zu werden, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das heisst: Einfühlungsvermögen, Geduld, eine gewisse Lebenserfahrung und administrative Fähigkeiten mitbringen sowie Lust und Zeit haben, seine Ressourcen für ein soziales Engagement zur Verfügung zu stellen. Verlangt werden im Rahmen der Eignungsabklärung auch ein aktueller Betreibungs- sowie ein Strafregisterauszug.
Meist geht es darum, administrative und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, sich also um Korrespondenz, Zahlungsverkehr, Krankenkasse und Vermögensverwaltung zu kümmern. Es ist aber auch möglich, bestimmte komplexe Tätigkeiten - wie etwa Steuererklärung, Nachlass-Teilung oder Wohnungsliquidation - an Dritte zu delegieren, sofern seitens der betroffenen Person genügend Mittel vorhanden sind. Dazu kommt die persönliche Betreuung wie kleine Hilfestellungen im Alltag geben, Besorgungen erledigen, jemanden zum Arzt begleiten. Auch wenn eine Heimplatzierung oder eine Wohnungsräumung ansteht, kann ein Beistand wichtige Aufgaben übernehmen. Die privaten Mandatstragenden haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Die Höhe der Entschädigung legt die KESB unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der jeweiligen Beistandschaft fest. Je nach finanzieller Situation müssen die Betroffenen die Entschädigung und Spesen aber auch aus ihrem Vermögen bezahlen
«Das grosse Engagement der privaten Mandatstragenden wird von der Zuger KESB sehr geschätzt und als äusserst wertvoll erachtet», so KESB-Präsidentin Gabriella Zlauwinen. Darum haben diese, insbesondere bei komplexen Sachverhalten, neben Entschädigung und Spesen auch Anspruch auf eine professionelle Unterstützung durch die kantonale Fachstelle für private Mandatspersonen. Ebenfalls können private Beistände jährlich Weiterbildungen zu Fachthemen besuchen und sich zum Erfahrungsaustausch treffen, welcher ebenfalls von der Fachstelle organisiert wird.
Neben privaten Beiständen setzt die KESB Zug auch so genannte Fachbeistände ein. Dabei handelt es sich meistens um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die im Rahmen eines befristeten Mandats wie eine Erbteilung, Kindsvertretung oder Prozessführung für eine bestimmte Zeit eingesetzt werden. Diese Fachbeistände werden in der Regel von den Betroffenen oder deren Angehörigen mandatiert. Per Ende 2018 waren im Kanton Zug 39 Fachbeistände im Einsatz. Sie führten 113 Mandate.
Unterschieden werden vier verschiedene Arten der Beistandschaft:
Eine Begleitbeistandschaft bietet sich dann an, wenn eine hilfsbedürftige Person für bestimmte Angelegenheiten im Alltag niederschwellige Unterstützung braucht. Sie ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich und schränkt deren Handlungsfähigkeit nicht ein.
Eine Vertretungsbeistandschaft wird eingerichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann. Die betroffene Person muss sich die Handlungen des Beistandes gefallen lassen. Ihre Handlungsfähigkeit kann nötigenfalls eingeschränkt werden.
Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird dann errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person zum eigenen Schutz für bestimmte Handlungen die Zustimmung des Beistandes einholen muss. Für diese Handlungen wird die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt.
Eine umfassende Beistandschaft kann angeordnet werden, wenn die betroffene Person besonders hilfsbedürftig ist. Dies trifft vor allem im Fall einer dauernden Urteilsunfähigkeit zu. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
In der Praxis können verschiedene Beistandschaften angeordnet und miteinander kombiniert werden. So entsteht eine so genannte «Massgeschneiderte Beistandschaft». Die im Kanton Zug am häufigsten errichtete Massnahme ist die Vertretungsbeistandschaft. In ganz seltenen Fällen kommt es noch zu einer umfassenden Beistandschaft. «Die neusten Zahlen zeigen, dass im Kanton Zug den wichtigsten beiden Grundsätzen der seit Anfang 2013 geltenden Gesetzgebung – nämlich jenen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität – Rechnung getragen wird. Es gilt der Grundsatz: so wenig Eingriff in die persönliche Lebensführung wie möglich, so viel wie für den unmittelbaren Schutz der Person notwendig», so Regierungsrat Andreas Hostettler.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Private Beistände - Kanton Zug schöpft Potential aus | 26.02.2019 |