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30.12.2020

Wichtige Informationen an die Beistandspersonen bezüglich Covid-19-Impfung

30.12.2020
Wichtige Informationen an die Beistandspersonen bezüglich Covid-19-Impfung

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren

Im Rahmen einer bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme vertreten Sie eine Person im Bereich Gesundheit.

Die Aufsichts- und Zulassungsbehörde Swissmedic hat einen Impfstoff zugelassen. Im Kanton Zug laufen die Vorbereitungen bezüglich Corona-Impfung auf Hochtouren. In Bezug auf verbeiständete urteilsunfähige Personen stellen sich diesbezüglich Fragen, welche wir nachfolgend klären möchten.

Impfungen stellen einen Eingriff in die Integrität der Klienten dar und sind nur zulässig, wenn die Einwilligung der betroffenen urteilsfähigen Person vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass urteilsunfähige Personen diese Zustimmung nicht mehr geben können, was aber nicht heisst, dass alle Personen, die im Bereich Gesundheit vertreten sind diesbezüglich auch urteilsunfähig sind. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen.

Es ergeben sich zwei Konstellationen:

  1. Ist eine Person im Bereich Gesundheit verbeiständet, aber diesbezüglich urteilsfähig, kann sie selber entscheiden, ob sie sich die Covid-19-Impfung verabreichen lassen möchte oder nicht, ein Impfzwang besteht nicht.
  2. Ist eine Person im Bereich Gesundheit verbeiständet und diesbezüglich urteilsunfähig, muss sie durch die Beistandsperson zur Frage der Durchführung/Ablehnung einer Impfung vertreten werden. Die vertretungsberechtigte Beistandsperson hat dabei nach dem mutmasslichen Willen der urteilsunfähigen Person (insbesondere frühere Willensäusserungen oder Werthaltungen) und den objektiven Interessen über die zu treffenden medizinischen Massnahmen zu entscheiden. In erster Linie muss geprüft werden, ob eine Patientenverfügung vorliegt und darin Äusserungen bezüglich Impfungen gemacht wurden. Wenn sich die verbeiständete Person nicht ausdrücklich gegen Impfungen ausgesprochen hat, informiert die Arztperson die vertretungsberechtigte Beistandsperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind. Konkret hat die behandelnde Arztperson eine umfassende Aufklärungspflicht, wobei der individuelle Nutzen der Covid-19-Impfung wie auch die jeweiligen Risiken unter Berücksichtigung allfälligen Vorerkrankungen bzw. des aktuellen Gesundheitszustandes abzuwägen sind. Der Beistand kann die Angehörigen kontaktieren, seine Entscheidungsfindung wird durch eine solche Konsultation jedoch nicht tangiert. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer Covid-19-Impfung bei der vertretungsberechtigten Beistandsperson unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen liegt. 

Besten Dank für die Kenntnisnahme. Bei Fragen können Sie sich ab dem 4. Januar 2021 zu den üblichen Bürozeiten an die priMa-Fachstelle des Kantons Zug wenden (041 723 79 79).

Wir wünschen Ihnen beste Gesundheit.

Freundliche Grüsse

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Mario Häfliger, Präsident

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