Gefährdungsmeldung
Zusammenfassung
Jede Person, die Kenntnis von der Gefährdung eines Kindes oder einer schutzbedürftigen erwachsenen Person hat, kann bei der KESB eine Gefährdungsmeldung machen.
Online-Formular Gefährdungsmeldung
Die Gefährdungsmeldung muss bei der KESB eingereicht werden, welche für den Wohnsitz der unterstützungsbedürftigen Person zuständig ist.
Generelle Information
Anonyme Meldungen werden in der Regel nicht weiter verfolgt. Die meldende Person hat keinen Anspruch auf Anonymität, ausser es ist mit Übergriffen auf sie zu rechnen. Hinweise darauf sind bitte in der Meldung aufzuführen.
Bei der direkten Übermittlung des Online-Formulars werden die Datenschutzbestimmungen eingehalten. Über Onlineformulare können auch sensitive Daten der Verwaltung übertragen werden. Bei der Übermittlung per Mail ist zu beachten, dass der Datenschutz unsicher sein kann.
Das Formular kann während der Bearbeitung optional gespeichert werden. Die Meldeperson hat dann die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt die Bearbeitung am Formular fortzusetzen.
Beim Speichern wählt die Meldeperson den Speicherort und trägt dann selbst Verantwortung betreffend Datenschutz.
Behördengang
Formular "Gefährdungsmeldung" ausfüllen und online zustellen oder ausdrucken und postalisch zustellen.
Formular
Ergebnis
Die KESB schätzt die Gefährdung ein und eröffnet in der Regel ein Abklärungsverfahren. Die Meldeperson wird brieflich informiert, welches Behördenmitglied für den Fall zuständig ist. Bei Bedarf nimmt die KESB Kontakt mit der Meldeperson auf.
Kosten
Die Kosten für das Verfahren bei der KESB können den Verfahrensbeteiligten auferlegt werden. Nicht als Verfahrensbeteiligte gelten die Meldepersonen einer Gefährdung, soweit sie nicht selber Partei sind.
Rechtliche Grundlagen
Das Kindesrecht ist in den Art. 252 bis 327c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), das Erwachsenenschutzrecht in den Art. 360 bis 455 ZGB geregelt.
Adresse
Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
Bahnhofstrasse 12
Postfach 27
6301 Zug