Gemeinsame elterliche Sorge
Nachstehend informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes über die gemeinsame elterliche Sorge:
Sachliche Zuständigkeiten in Belangen der gemeinsamen elterlichen Sorge
Rückwirkende Anwendungen der neuen Bestimmungen - Fristen
Neuregelung elterliche Sorge
Am 1. Juli 2014 tritt das neue Sorgerecht in Kraft. Damit wird die gemeinsame elterliche Sorge bei geschiedenen wie nicht miteinander verheirateten Eltern zum Regelfall.
Nicht mit einander verheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, müssen eine entsprechende Erklärung gegenüber den Behörden abgeben. Die schriftliche Erklärung ist in dreifacher Form auszustellen (ein Exemplar für die Mutter, ein Exemplar für den Vater und ein Exemplar für die KESB). Die KESB versieht die Erklärung mit einer Unterschrift und einem amtlichen Stempel, der die Gültigkeit der Erklärung und somit das Zustandekommen der gemeinsamen elterlichen Sorge nachvollziehbar machen lässt.
Ist ein Elternteil nicht bereit, die Erklärung abzugeben, kann sich der andere Elternteil an die KESB wenden. Die KESB verfügt entweder die gemeinsame elterliche Sorge oder - sofern es das Kindeswohl erfordert - belässt das alleinige Sorgerecht bei der Mutter oder überträgt die elterliche Sorge dem Vater. Das bedeutet, dass eine Abklärung durch die KESB erfolgt.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu auf dem Dokument „Gemeinsame elterliche Sorge – Merkblatt für nicht miteinander verheiratete Eltern“ der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES).
Sachliche Zuständigkeiten in Belangen der gemeinsamen elterlichen Sorge:
Grundsätzlich gelten folgende sachliche Zuständigkeiten:
- Nicht miteinander verheiratete Eltern bei Einigkeit oder in strittigen Fällen wenden sich an die KESB.
- Nicht miteinander verheiratete Eltern können bei Einigkeit eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt abgeben, wenn der Vater gleichzeitig das Kind anerkennt, was vorgeburtlich oder auch nach der Geburt erfolgen kann.
- (Verheiratete) Eltern in einem eherechtlichen Verfahren wenden sich an das Gericht.
- Geschiedene Eltern bei Einigkeit wenden sich an die KESB.
- Geschiedene Eltern in strittigen Fällen wenden sich an das Gericht.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu auf dem Merkblatt „sachlichen Zuständigkeiten in Belangen der gemeinsamen elterlichen Sorge“ der KOKES.
Rückwirkende Anwendung der neuen Bestimmungen - Fristen:
Für geschiedene oder nicht mit einander verheiratete Eltern, welche ohne gemeinsame Erklärung die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, gelten folgende Fristen:
- Bei Kindern, welche vor dem 1. Juli 2014 geboren wurden, muss der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des neuen Rechtes, d.h. bis spätestens 30. Juni 2015 gestellt werden.
- Bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern, welche nach dem 1. Juli 2014 geboren wurden, kann der Antrag jederzeit ohne Befristung an die KESB gestellt werden.
- Sind die Eltern geschieden, darf die Scheidung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Die zuständige Behörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, wenn nicht zur Wahrung des Kindswohls an der alleinigen elterlichen Sorge festzuhalten ist.
- Eine gemeinsame Erklärung auf die gemeinsame elterliche Sorge kann jederzeit bei der KESB eingereicht werden.
AHV Erziehungsgutschriften:
- Bis zum 31. Dezember 2014 gilt die bestehende Regelung: Nicht miteinander verheiratete Eltern, welchen die gemeinsame Sorge zusteht, können schriftlich vereinbaren, welchen Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Ein behördliches Anordnungsverfahren im Falle einer fehlenden Vereinbarung gibt es nicht.
- Per 1. Januar 2015 wird die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geändert. Die Eltern können – wie bisher – vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften infolge überwiegender Betreuung zu 100 % anzurechnen sind oder ob sie gemäss der hälftigen Betreuung hälftig aufgeteilt werden.
Werden die Erziehungsgutschriften nicht geregelt bzw. im Formular ausgefüllt, so müssen diese zu 100 % der Mutter angerechnet werden.
Die Vereinbarung kann im Moment der Abgabe der Erklärung vor dem Zivilstandsamt oder der KESB abgeschlossen oder innert drei Monaten nach der Erklärung bei der KESB eingereicht werden. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so ist neu vorgesehen, dass die KESB die Anrechnung der Erziehungsgutschriften regelt.
Für die Genehmigung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge durch die KESB wird eine Gebühr von Fr. 30.- erhoben. Diese ist bei der KESB mit Kartenzahlung zu begleichen.
Unterlagen und Formulare zum Thema finden Sie hier.