Feuer- und Feuerwerksverbot im Kanton Zug
MEDIENMITTEILUNG
Die geringen Niederschläge der letzten Monate und die hohen Temperaturen im Juli führten im Kanton Zug zu grosser Trockenheit. Die Waldbrandgefahr nimmt laufend zu. Dies zwingt die Behörden, die seit dem 25. Juli geltenden Vorschriften zur Vermeidung von Bränden zu verschärfen und ein Feuerverbot im Freien zu verfügen. Das damit einhergehende absolute Feuerwerksverbot ist in Hinblick auf den Nationalfeiertag 1. August von besonderer Relevanz.
Die Böden, die Vegetation sowie das herumliegende Ast- und Laubmaterial sind nach heissen, sonnigen Wochen ohne namhafte Niederschläge sehr trocken und leicht entflammbar. Somit besteht die Gefahr, dass aufgrund weggeworfener Raucherwaren, Funkenflug eines Grillfeuers oder Feuerwerkskörpers Brände entstehen.
Ab sofort gelten deshalb ein Feuerverbot im Freien und damit auch ein Feuerwerksverbot. Es beinhaltet folgende Regelungen:
- Im ganzen Kanton Zug ist es verboten, im Freien Feuer zu entfachen. Dies gilt für sämtliche Feuerstellen.
- Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern jeglicher Art und das Steigenlassen von «Heissluftballonen / Himmelslaternen» ist generell verboten.
Ausgenommen vom Verbot ist das Grillieren auf Gasgrills in Gärten oder auf Balkonen unter Einhaltung besonderer Vorsichtmassnahmen (Sicherheitsabstand einhalten, dauernde Beaufsichtigung, Löschmaterial bereithalten).
Die Vorschriften bleiben bis mindestens Donnerstag, 2. August, bestehen. Anschliessend erfolgen Neubeurteilungen bei veränderter Waldbrandgefahr.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Medienmitteilung vom 30. Juli 2018 | 30.07.2018 |