Sichere Kantonsstrassen im Zuger Wald
Der Aufenthalt im Wald erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. An gewissen Orten - beispielsweise entlang von Kantonsstrassen - tragen Waldeigentümer jedoch eine Mitverantwortung. Entsprechende Massnahmen für mehr Sicherheit werden diesen Herbst umgesetzt. Sie basieren auf einer neuen Richtlinie, die das Amt für Wald und Wild und das Tiefbauamt erlassen haben.
Wer sich im Wald aufhält, muss sich den waldspezifischen Gefahren bewusst sein. Äste können sich lösen und herunterfallen, Steine ins Rollen geraten. Der Aufenthalt im Wald erfolgt auf eigene Gefahr; die Waldeigentümerschaft ist darum grundsätzlich nicht haftungspflichtig. Anders präsentiert sich die Situation bei Wald, der in der Umgebung von so genannten «Werken» liegt, beispielsweise entlang von Kantonsstrassen oder von mit Bänken und Tischen ausgestatteten Feuerstellen. Hier muss die Waldeigentümerschaft eine gewisse Sicherheit gegenüber Dritten gewährleisten und ist haftungspflichtig.
Das Amt für Wald und Wild und das Tiefbauamt haben die Richtlinie «Sichere Kantonsstrassen im Wald» erlassen. Diese basiert auf den gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Rechtsprechung. Bäume, die für Strassenbenützende eine erhöhte Gefahr darstellen, müssen gefällt werden. Dabei werden die Kosten der erforderlichen Massnahmen vom Tiefbauamt getragen, während der Holzerlös aus den zu fällenden Bäumen vollumfänglich bei der Waldeigentümerschaft verbleibt. Die Richtlinie ist offiziell seit Frühling 2016 in Kraft und kommt in der kommenden Holzschlagperiode erstmals zur Anwendung. Die Massnahmen werden lokale Behinderungen auf den betroffenen Kantonsstrassen zur Folge haben und zu lichteren Wäldern entlang von Kantonsstrassen führen.
Weitere Auskünfte:
Amt für Wald und Wild
Martin Winkler
Leiter Abteilung Naturgefahren und Waldrecht
martin.winkler@zg.ch 041 728 35 25
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Sichere Kantonsstrassen im Zuger Wald | 24.10.2016 |