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10.01.2017

Waldhütten im Kanton Zug - baurechtliche Überprüfung abgeschlossen

10.01.2017
Waldhütten im Kanton Zug - baurechtliche Überprüfung abgeschlossen

Die Direktion des Innern hat die baurechtliche Überprüfung und Erfassung sämtlicher im Kanton Zug existierender Waldhütten abgeschlossen. Sie erfolgte in Zusammenarbeit mit den Revierförstern. Gesamthaft wurden 266 forstliche und nichtforstliche Hütten geprüft und erfasst. Dabei zeigte sich, dass ein Drittel aller Waldhütten illegal erstellt wurden bzw. nicht bewilligungsfähig sind.

Anlass für die Überprüfung gaben vermehrte Hinweise aus der Bevölkerung, wonach im Zuger Wald immer wieder illegale Waldhütten erstellt wurden. Mit begünstigt wurde die Problematik durch den Umstand, dass der Zuständigkeitsbereich für Bauten und Anlagen im Wald - je nach Art der Baute - bis 2012 geteilt war und so ein einheitlicher und klarer Vollzug erschwert wurde. Für forstliche Bauten war die Zuständigkeit beim Kanton und für nichtforstliche Bauten bei der Gemeinde.

Seit 2012 liegt die Zuständigkeit vollumfänglich bei der Direktion des Innern. Dies erleichtert es, Vorschriften konsequent umzusetzen und illegale Bauten zu verhindern. Auch andere Kantone haben eine Bestandesaufnahme von forstlichen und nichtforstlichen Bauten gemacht und festgestellt, dass in vielen Fällen Bewilligungen fehlten. Hintergrund für die Überprüfung ist nicht zuletzt ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2010. Die Richter in Lausanne entschieden, dass ein Besitzer seine Wohnung am Pilatus abreissen musste, weil er einen ehemaligen Traktorunterstand ohne Bewilligung zu einer Art Wohnung umfunktioniert hatte.

Gesamthaft wurden im Kanton Zug 266 forstliche und nichtforstliche Hütten bewertet. 127 Hütten (48 %) fielen dabei in die Kategorie der forstlichen Bauten, das heisst sie sind entweder für die Waldbewirtschaftung oder zum Schutz vor Naturgefahren notwendig oder zweckmässig. 139 Hütten (52 %) fielen in die Kategorie der nichtforstlichen Bauten. Von diesen 139 nichtforstlichen Bauten zählten 121 (45%) zu den Kleinbauten (bis 50 Quadratmeter) und 18 (7%) zu den Grossbauten (ab 50 Quadratmeter).

Der Kanton Zug hat alle Hüttenbesitzerinnen und Hüttenbesitzer bei Projektstart schriftlich über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Wurden illegale Bauten festgestellt, gab es drei Optionen: Prüfung einer nachträglichen Bewilligung, Rückbau von unzulässigen Anbauten oder kompletter Abriss der Baute. Ein Drittel aller Waldhütten war nicht bewilligungsfähig und wurde abgerissen.

Bei Hütten, die nachweislich älter als 30 Jahre alt waren, konnte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Diese Hütten können bestehen bleiben. «Es ist klar, dass nicht alle Waldbesitzer erfreut auf unsere Intervention reagierten», räumt Martin Winkler, Projektleiter beim Amt für Wald und Wild ein. «Aber der Wald ist keine rechtsfreie Zone. Je grösser und vielfältiger die Ansprüche an den Wald werden, desto wichtiger ist es, dass klare Regeln gelten und diese auch eingehalten werden.»

Weitere Auskünfte:
Martin Winkler                      Tel. 041 728 35 25
Kantonsförster
Amt für Wald und Wild
martin.winkler@zg.ch

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Typ Titel Bearbeitet
Medienmitteilung 10.01.2017

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