Fischereipatente Zugersee online lösen
Zusammenfassung
Bestimmungen und Informationen zum Lösen und Ausdrucken eines Fischereipatents online für die Angelfischerei im Zugersee.
Generelle Information
Mit Ausnahme der Freiangelfischerei muss für den Fischfang im Zugersee eine Berechtigung durch ein Patent per Internet oder mit schriftlichem Bestellformular beim Amt für Wald und Wild erworben werden. Das Patent gilt nur für die im Patent bezeichneten Gebiete und ist nicht auf andere Personen übertragbar.
Vorbedingung
Tageskarten (Kurzzeitpatent): Es wird kein Sachkunde-Nachweis (SaNa) benötigt. Der Erwerb des Sachkunde-Nachweises wird jedoch empfohlen.
2-Wochenpatente, Monats- und Jahrespatente: Es wird ein Sachkunde-Nachweis (SaNa) mit einer bestandenen Prüfung benötigt. Um das Monats- oder Jahrespatent online lösen zu können, muss eine Kopie des SaNa-Ausweises beim Amt für Wald und Wild hinterlegt sein. Nach Hinterlegung erhält man eine Nachweis-Nummer (B-Nr.) für das Online-Lösen.
Behördengang
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen und abschicken
- Online bezahlen (nur per Kreditkarte möglich)
- Erhalt des Fischereipatentes per E-Mail (kann bis zu 10 Min. dauern)
- PDF-Ausdruck gilt als Fischereipatent
- Fischen
Ergebnis
Das Fischereipatent kann direkt ausgedruckt werden. Das Fischereipatent muss zusammen mit einem Personalausweis beim Angeln auf sich getragen werden.
Kosten
Mit der Vergabe der Patente werden folgende Gebühren fällig (§ 20 Fischereiverordnung; BGS 933.211):
Tagespatent: CHF 20.-
Zwei-Wochenpatent (14 Tage): CHF 40.-
Monatspatent Boot: CHF 50.-
Monatspatent Ufer: CHF 25.-
Jahrespatent Boot: CHF 140.-
Jahrespatent Boot & Gastkarte: CHF 190.-
Jahrespatent Ufer: CHF 60.-
Jahrespatent Ufer & Gastkarte: CHF 110.-
Jugendpatent mit SaNa: CHF 40.-
Personen ohne Wohnsitz im Kanton Zug bezahlen für Ufer- und Bootspatente mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als zwei Wochen einen Zuschlag von 100 % der massgebenden Patentgebühr.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.0)
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 (VBGF; SR 923.01)
Gesetz über die Fischerei im Kanton Zug vom 26. Januar 1995 (BGS 933.21)
Verordnung über die Fischerei vom 12. Dezember 1995 (BGS 933.211)
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996 (BGS 933.11)
Weiterführende Informationen und Dokumente
Zugerseekarte mit eingezeichneten Fischereirechten
Infoblatt F1: Angel-Fischerei im Kanton Zug
Faltblatt Sachkunde-Information Fischerei des Bundesamts für Umwelt BAFU
Bemerkungen
Die Fangergebnisse sind nach Art und Anzahl in die Fangstatistik einzutragen. Die Fischfangstatistik ist – auch wenn nicht gefischt oder nichts gefangen wurde – bis spätestens 30. November des betreffenden Fischereijahres abzuliefern. Die Fangergebnisse können auch online erfasst werden.
Adresse
Amt für Wald und Wild
Aegeristrasse 56
Postfach
6301 Zug
Tel. +41 41 728 35 22
info.afw@zg.ch
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 08.00-11.45 / 14.00-17.00 Uhr